Drucksache 16/12600

– 164 –

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

n o c h Anlage 4
10. Der Bundestag erinnert an die Zusage des Bundesministeriums der
Finanzen, den Betroffenen auch gegenüber der Steuerverwaltung einen Anspruch auf Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten einzuräumen. Der Stellungnahme der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass dieser Auskunftsanspruch deswegen noch nicht in ein
Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist, weil „zuvor die personellen, organisatorischen und haushalterischen Auswirkungen“ geprüft werden müssten. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, diese Prüfungen nunmehr zeitnah abzuschließen und
die gesetzliche Regelung eines Auskunftsanspruchs in der AO in die
Wege zu leiten (20. TB Nr. 8.1).

Noch nicht erledigt, da sich das BMF
trotz BVerfG-Beschlusses und der BTEntschließung zum 20. TB weiterhin weigert, Auskunftsrechte der Betroffenen anzuerkennen

11. Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 Finanz- und anderen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, bei Kreditinstituten Informationen über Stammdaten von Konto- und Depotverbindungen
einzuholen, damit – wie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefordert – strukturelle Erhebungsdefizite vermieden
werden. Der Deutsche Bundestag sieht Änderungen des geltenden
Rechts hinsichtlich der Ausgestaltung des Kontenabrufverfahrens
wie die Informationsverpflichtungen der Behörden, Dokumentation
der Abrufe und die Benennung der Leistungen, die zur Kontenabfrage berechtigen, als erforderlich an. Darüber hinaus sollte in geeigneter Form ein Zeichnungsvorbehalt durch den Behördenleiter oder
einer von ihm speziell beauftragten Führungskraft vorgesehen werden, um Routineabfragen und Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen.

Erledigt

12. Der Deutsche Bundestag begleitet die Vorbereitungen für die elektronische Gesundheitskarte mit großem Interesse. Er unterstreicht noch
einmal seine Forderung, die verschiedenen technischen Lösungsansätze ohne Vorfestlegung auf ein bestimmtes Verfahren umfassend
und sorgfältig zu prüfen, um ein Maximum an Datenschutz zu gewährleisten. Nur wenn die Bedenken und Ängste der betroffenen
Menschen überzeugend ausgeräumt sind, kann die flächendeckende
Einführung der Gesundheitskarte erfolgreich gelingen.

Erledigt

13. Der Deutsche Bundestag ist weiterhin der Überzeugung, dass sinnvolle E-Government-Angebote zu Entbürokratisierung und Bürgernähe beitragen können. Hierbei muss aber dem Datenschutz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden, da nur so die Akzeptanz bei den
Betroffenen erreicht werden kann, die für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms erforderlich ist.

Noch nicht in allen Punkten erledigt

s. 22. TB Nr. 9.5

§ 93 Abs. 8 AO alte Fassung wurde durch
§ 93 Abs. 8 - 10 AO neue Fassung ersetzt. Aus § 93 Abs. 8 AO ergeben sich
mittelbar die Behörden, die zum Kontenabruf berechtigt sind, die Abrufvoraussetzungen und die Zweckbestimmungen.
s. 22. TB Nr. 9.4

Die Bundesregierung achtet darauf, dass
eine sorgfältige und technikoffene Testphase zur Einführung der elektronischen
Gesundheitskarte möglich ist.
s. 22. TB Nr. 6.1

s. 22. TB Nr. 2.7, 6.6

In der Plenarsitzung des Deutschen Bundestages vom 29. März 2007 einstimmig angenommen.

BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008

Select target paragraph3