Drucksache 16/12600

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ber 2010 in alle neu zugelassenen Fahrzeuge eingebaut werden kann. Zur Zeit wird versucht, die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, wie zum
Beispiel ein europaweit einheitliches Datenprotokoll
und die erforderliche Ausstattung der Notrufstellen
mit Empfangsgeräten. Hinsichtlich der Nutzung von
in die Kraftfahrzeuge eingebauten Fahrtdatenaufzeichnungsgeräten ist bisher, soweit ersichtlich, kein
quantitativer Sprung eingetreten. Ein Einsatz als
Unfalldatenschreiber oder im Rahmen besonderer
Pay-as-You-Drive-KFZ-Versicherungstarife erfolgt
bisher in Deutschland noch nicht in nennenswertem
Umfang. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist daran
festzuhalten, dass solche Geräte grundsätzlich nur
auf freiwilliger Basis eingebaut werden sollten.
19. 21. TB Nr. 7.6 zu Wissenschaftsservern:
Ich hatte über die Arbeit der Forschungsdatenzentren
des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen
Landesämter sowie über das vom Statistischen Bundesamt entwickelte Modell eines Wissenschaftsservers berichtet. Mit dessen Hilfe soll es möglich werden, den Wissenschaftlern das volle Analysepotential
von statistischen Einzeldaten, das bisher nur am
Gastwissenschaftlerarbeitsplatz bei den Ämtern
selbst oder im Wege des kontrollierten Fernrechnens
zugänglich ist, in datenschutzgerechter Form auch
am normalen Arbeitsplatz (z. B. Universitätsinstitut)
zur Verfügung zu stellen. Die zur Erprobung des Verfahrens begonnene Machbarkeitsstudie konnte bisher
nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes (aus
Kostengründen) nicht zum Abschluss geführt werden. Ob und gegebenenfalls wann ein derartiges Verfahren eingeführt wird, ist derzeit nicht absehbar.
20. 21. TB Nr. 9.4 zu SWIFT:
Über die unzulässige Datenübermittlung an US-Behörden durch das internationale Bankennetzwerk
SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial
Telecommunication) hatte ich berichtet. Am
28. Juni 2007 haben die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über den Zugriff der
US-Sicherheitsbehörden auf europäische Bankdaten
gebilligt. Dem zufolge hat sich das US-Finanzministerium schriftlich verpflichtet, die durch SWIFT
übermittelten Daten ausschließlich zur Terrorismusbekämpfung und nicht für handels- oder industriepolitische Zwecke zu nutzen. Die vom US-Finanzministerium vorgeschlagene Regelung sieht zudem
vor, dass die SWIFT-Daten nach maximal fünf Jahren
gelöscht werden müssen, insbesondere diejenigen,
die nicht zur Terrorismusbekämpfung benötigt werden. Mindestens einmal jährlich muss eine Prüfung
vorgenommen werden, welche von SWIFT erhaltenen Daten gelöscht werden können. Ein EU-Beauftragter, der von der Europäischen Kommission, vom
Ministerrat und vom Parlament bestimmt wird, soll
jährlich darüber Bericht erstatten, ob die USA ihre
Zusagen einhalten. SWIFT hat darüber hinaus Ende
letzten Jahres eine Änderung ihrer IT-Infrastruktur
angekündigt. Demzufolge soll bis Ende 2009 ein

BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
weiteres europäisches Rechenzentrum in der Schweiz
errichtet werden, nach dessen Errichtung eine Spiegelung der Transaktionsdaten mit rein europäischem
Hintergrund in den USA entfallen wird. Erfreulich ist
ferner, dass die deutschen Banken ihrer Informationspflicht gegenüber ihren Kunden nachgekommen sind
und auf die mögliche Datenübermittlung an das in
den USA ansässige SWIFT-Rechenzentrum im Falle
von grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen hinweisen.

21. 21. TB Nr. 5.2.4.1 zur Verarbeitung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Bundeskriminalamt:
Ich begrüße es, dass das BKA nunmehr das Verfahren insofern geändert hat, als dort künftig alle Datensätze einer Aussonderungsprüfung unterzogen werden, deren E-Gruppe nach Löschung in den Ländern
systemtechnisch in den „endgültigen Besitz“ des
BKA übergegangen ist, ohne dass es auf den Ablauf
einer durch das BKA vergebenen Aussonderungsprüffrist ankommt. Durch die im August 2008 erfolgte Verfahrensumstellung sind ca. 300 000 Datensätze vom BKA zu überprüfen.
22. 21. TB Nr. 5.2.7 zur Geldwäsche:
Das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist am
21. August 2008 in Kraft getreten (BGBl. I 2008
S. 1690). Dieses Gesetz dient im Wesentlichen der
Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie
(ABl. L 309 vom 25. November 2005, 15) und der
ergänzenden Richtlinie 2006/70/EG. Das novellierte
Geldwäschegesetz wird voraussichtlich zu einer Zunahme der anzeigepflichtigen Geldwäscheverdachtsfälle führen. Zum einen sollen die anzeigepflichtigen
Transaktionen ausgeweitet werden. Ferner soll das
zur Geldwäschebekämpfung entwickelte Instrumentarium auch für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden. Es ist also zu erwarten, dass die problematische Speicherung von
standardisierten „Verdachtsanzeigen“, die nicht zur
Anklage wegen einer Straftat nach § 261 StGB
(Geldwäsche) führen, ansteigen wird. Gleichwohl
werden personenbezogene Daten bis zu zehn Jahren
gespeichert, um sie gegebenenfalls für die Bekämpfung sonstiger Katalogdelikte, die in § 261 StGB aufgelistet sind, zu verwenden. Dies ist mit dem Zweckbindungsprinzip kaum vereinbar.
23. 21. TB Nr. 5.4.1 zum Zollfahndungsdienstegesetz:
Die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juli 2005 zur präventiven Telekommunikationsüberwachung erforderlich gewordenen Anpassungen des Zollfahndungsdienstgesetzes sind mit
dem Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZfDG) vom 22. Juni 2007 (BGBl. I 2007
S. 1037) umgesetzt worden.
Den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
wurde dabei allerdings nicht in vollem Umfang

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