Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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Rechnung getragen. Quasi als Vorbild für die spätere
BKA-Gesetzesnovelle (Nr. 4.3.1) wird der Kernbereichsschutz auch in diesem Gesetz insofern unzulässig verkürzt, als eine präventiv-polizeiliche Telekommunikationsüberwachung nur unzulässig ist, wenn
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen
ist, dass allein kernbereichsrelevante Kommunikationsinhalte erfasst werden. Zudem fehlen kernbereichsschützende Regelungen in Zusammenhang mit
den in §§ 18 ff. ZfDG normierten verdeckten Datenerhebungsbefugnissen völlig.
Ich hatte auf diese Defizite im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages hingewiesen.
Die Regelungen haben seinerzeit weit weniger Diskussionen ausgelöst als die vergleichbaren Regelungen der BKA-Gesetzesnovelle.
24. 21. TB Nr. 6.2 zur akustischen Wohnraumüberwachung:
Ich habe bereits über die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung in der StPO berichtet. Inzwischen hat das
BVerfG die neuen Vorschriften in § 100c StPO zum
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
für verfassungsgemäß erklärt (Beschluss vom
11. Mai 2007, 2 BvR 543/06).
Die von der Bundesregierung vorgelegten Statistiken
zur akustischen Wohnraumüberwachung für die Jahre
2006 und 2007 (Bundestagsdrucksache 16/6363
und 16/10300) zeigen, dass sich im Jahr 2006 der
Rückgang der Anwendungszahlen seit dem Urteil des
BVerfG zum „Großen Lauschangriff“ weiter fortsetzte und im repressiven Bereich nur noch drei
Drucksache 16/12600
Überwachungsmaßnahmen (gegenüber sieben im
Jahr 2005) durchgeführt wurden. Dagegen ist die Anwendungshäufigkeit im Jahr 2007 auf zehn Maßnahmen gestiegen. Damit gab es aber auch 2007 deutlich
weniger Maßnahmen als in den Jahren vor dem Urteil
des BVerfG. Der Trend, dass bestimmte, nach wie vor
im Anlasstatenkatalog des § 100c StPO enthaltene
Delikte (wie z. B. Geldfälschung oder qualifizierte
Formen der Hehlerei) für die akustische Wohnraumüberwachung in der Praxis keine Rolle spielen, setzte
sich fort. Daher halte ich eine kritische Überprüfung
des Straftatenkatalogs unter dem Aspekt des tatsächlichen Bedarfs weiterhin für geboten.
25. 21. TB Nr. 10.3 zur unterdrückten Rufnummer:
Wie bereits berichtet, nutzen einzelne Versandhäuser
einen Service, mit dem auch der mit unterdrückter
Rufnummer anrufende Kunde schneller persönlich
begrüßt werden kann. Voraussetzung ist die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in eine Nutzung
der Rufnummer, auch wenn diese unterdrückt ist.
Aufgrund der vorangegangenen Beratung war ich davon ausgegangen, dass die Einwilligungen korrekt
eingeholt werden.
Die Eingabe einer Kundin eines der Versandhäuser
veranlasste mich zu einer erneuten Rückfrage bei
dem betreffenden Telekommunikationsanbieter zur
Praxis bei diesem Versandhaus. Hier konnte ich zunächst überraschend wenig Verständnis für die seinerzeit vereinbarten Vorgaben erkennen. Letztendlich
hat das Versandhaus bis auf weiteres auf die Nutzung
des Leistungsmerkmals verzichtet, wahrscheinlich da
es seinen Kunden eine umfangreiche Information
über die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung
nicht geben wollte.
BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008