Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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13. 21. TB Nr. 13.1.3 zu Entlassungsberichten aus
Rehabilitationseinrichtungen:
Schon mehrfach hatte ich darauf aufmerksam gemacht, dass sich Krankenkassen sensible Gesundheitsdaten übermitteln lassen. Auf der Grundlage des
§ 13 Absatz 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation (Rehabilitationsrichtlinie) erhielten sie
die Entlassungsberichte aus Rehabilitationseinrichtungen. Diese Berichte enthielten auch sehr persönliche Daten, so zum Beispiel eine sozialmedizinische
Beurteilung im Hinblick auf die Selbstständigkeit der
Leistungsempfänger, ihre Motivation zur Lebensstiländerung sowie ihre Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Diese Angaben gingen deutlich über den
Umfang der personenbezogenen Daten hinaus, die
den gesetzlichen Krankenkassen auf Grundlage des
§ 301 Absatz 4 SGB V von den Rehabilitationseinrichtungen zu übermitteln sind. Nach Erörterung mit
dem Gemeinsamen Bundesausschuss wird § 13
Absatz 4 der Rehabilitationsrichtlinie nun dahingehend abgeändert, dass Entlassungsberichte nach Beendigung medizinischer Rehabilitationsleistungen
nicht mehr an die Krankenkassen übermittelt werden.
14. 20. TB Nr. 10.3.2; 21. TB Nr. 14.3 zu EPOS 2.0:
Wiederholt hatte ich über die Entwicklung und Einführung des neuen elektronischen Personal-, Organisations- und Stellenmanagementsystems EPOS 2.0
berichtet. In diesem Zusammenhang hatte ich mich
auch für einen datenschutzgerechten Umgang mit
Personal-/Personalaktendaten ausgeschiedener Beschäftigter eingesetzt, den das System bisher leider
noch nicht realisiert. Im Berichtszeitraum konnte ich
mit dem BMI nun endlich auch eine technische Lösung zur Löschung der nicht mehr erforderlichen Daten ehemaliger Mitarbeiter abstimmen. Mit deren
Umsetzung gehe ich zukünftig von einem datenschutzkonformen Umgang auch mit diesen Personal-/
Personalaktendaten in EPOS 2.0 aus.
15. 21. TB Nr. 14.2 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz:
Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des
Bundesdienstrechts (kurz: Dienstrechtsneuordnungsgesetz) ist am 12. Februar 2009 in Kraft getreten
(BGBl I 2009 S. 160). Ich konnte erreichen, dass datenschutzrechtliche Belange gebührend berücksichtigt worden sind, etwa zur Führung und Aufbewahrung von Personalakten. Zu begrüßen ist besonders,
dass die Einführung elektronischer Personalakten
nunmehr auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage
gestellt worden ist.
16. 21. TB Nr. 11.2 zum Express- und Paketzustelldienst UPS:
Von dem Verfahren des Express- und Paketzustelldienstes UPS, das Datenschutzniveau der Unternehmen der UPS-Gruppe an europäische Standards heranzuführen, habe ich berichtet. Ich hatte UPS im

Drucksache 16/12600
Jahr 2003 nach § 4c Absatz 2 BDSG eine Genehmigung zum Datenaustausch erteilt (vgl. 20. TB
Nr. 14.1.2). Nunmehr hat UPS sich dafür entschieden, den gesamten Datentransfer auf die Grundlage
der Standardvertragsklauseln II (2004/915/EG) zu
stellen, so dass Einzelgenehmigungen insoweit künftig nicht mehr erforderlich sein werden.

17. 21. TB Nr. 12.6 zur Übermittlung flugmedizinischer Daten an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA):
Anlässlich eines Besuchs beim Flugmedizinischen
Dienst der Deutschen Gesellschaft für Luft- und
Raumfahrt habe ich mir nun die praktische Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufsicht des
LBA über die flugmedizinischen Sachverständigen
und Zentren (§ 24e Absatz 7 Luftverkehrszulassungsverordnung – LuftVZO) erläutern lassen. Dem
LBA stehen zur Ausübung der Aufsicht zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Entweder lässt sich das
LBA stichprobenartig ausgewählte anonymisierte
flugmedizinische Unterlagen zusenden oder kontrolliert die Sachverständigen vor Ort. Dabei müssen
auch bei der Vor-Ort-Kontrolle die Unterlagen anonymisiert werden. Nur in Fällen, in denen ein konkreter Verdacht auf Ungereimtheiten besteht, z. B. dass
einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein
Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde, muss der
flugmedizinische Sachverständige die Zuordnung zu
der Person des Bewerbers ermöglichen. Leider gibt
es zur Zeit keine eindeutigen Regelungen zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen, so dass ich das
LBA aufgefordert habe, hier tätig zu werden.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines Falles, in
dem ein Fliegerarzt über 250 Piloten die Flugtauglichkeit bescheinigte, ohne diese Personen tatsächlich
untersucht zu haben, verschließe ich mich nicht der
Forderung, die Fachaufsicht des LBA zu stärken und
angemessene Änderungen in der LuftVZO zu akzeptieren. Allerdings teilte mir das zuständige BMVBS
mit, dass die Zuständigkeit für die Rechtsetzung im
gesamten Bereich der Lizenzierung einschließlich
des flugmedizinischen Untersuchungswesens zwischenzeitlich auf die europäische Ebene übergegangen und ein nationales Gesetzgebungsverfahren angesichts im Jahr 2010 zu erwartender europäischer
Regelungen nicht angezeigt sei.
Ich werde die Entwicklung weiterhin aufmerksam
verfolgen und mich dafür einsetzen, dass ein Gleichgewicht zwischen der notwendigen Fachaufsicht und
dem schutzwürdigen Interesse des Einzelnen hergestellt wird.
18. 21. TB Nr. 12.2 ff. zu Telematikverfahren für
Kraftfahrzeuge:
Zu den Telematikverfahren für Kraftfahrzeuge – E-Call,
Event Data Recorder, Pay as You Drive – haben sich
in der Zwischenzeit keine wesentlichen neuen Entwicklungen ergeben. Bezüglich des automatischen
Notrufsystems E-Call geht die Europäische Kommission nach wie vor davon aus, dass es ab Septem-

BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008

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