Drucksache 16/12600
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Hier wäre das unvermeidbare Restrisiko kaum hinnehmbar. Bei der Bewertung spielt auch eine Rolle, wie hoch
das Missbrauchsrisiko bezogen auf die Arbeitsabläufe
konkret ist. So ist die voll elektronische Datenverarbeitung ohne Medienbruch anders zu beurteilen als konventionelle Bearbeitung, bei der Akten vom Dienstbüro zum
Telearbeitsplatz transportiert, dort bearbeitet und wieder
zurück ins Büro geschafft werden. Daher ist in jedem
Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob eine Verarbeitung von
personenbezogenen Daten in Telearbeit datenschutzrechtlich vertretbar ist.
12
Verkehr
12.1
Verwendung der Mautdaten zur
Strafverfolgung?
Auch in diesem Berichtszeitraum hatte ich mich mit der
Verwendung von Mautdaten zu beschäftigen.
In meinem letzten Bericht hatte ich über die Absicht der
Bundesregierung informiert, durch eine Änderung des
Autobahnmautgesetzes (ABMG) die Mautdaten auch zur
Verbrechensbekämpfung zu nutzen (21. TB Nr. 12.1). Die
Beratungen eines seinerzeit vom BMI vorgelegten Referentenentwurfs sind letztlich ergebnislos verlaufen. Ich
gehe davon aus, dass sich bei der Bundesregierung die
Einsicht durchgesetzt hat, dass die vorhandenen Mautdaten entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt für
Strafverfolgungszwecke oder zur Gefahrenabwehr geeignet sind und sich deshalb eine Gesetzesänderung erübrigt
hat.
Bezüglich der Löschung der Mautdaten hatte ich bei meinem letzten Besuch beim Bundesamt für Güterverkehr
(BAG) festgestellt, dass das BAG seine Sicherungskopien unbefristet aufbewahrt. Inzwischen wurde jedoch
das von mir geforderte Backup-Löschkonzept umgesetzt.
Auch die Sicherungsbänder werden nunmehr einer
Löschroutine unterworfen, die beim BAG die Speicherung nur derjenigen Mautdaten gewährleistet, die den
Vorgaben des ABMG entsprechen.
12.2
Neues Maritimes Sicherheitszentrum
soll Zusammenarbeit verbessern
Die im Zuge der Einrichtung eines Maritimen Sicherheitszentrums in Cuxhaven vorgesehene Weitergabe von
Schiffsverkehrsdaten begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken.
Seit einigen Jahren hatte ich mit dem BMI und dem
BMVBS die Frage erörtert, inwiefern die bei der Wasserund Schifffahrtsverwaltung (WSV) über den Schiffsverkehr anfallenden Daten generell oder nur im Einzelfall an
Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden dürfen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hatte ich erhebliche Bedenken gegen einen generellen Zugang der Bundespolizei zu den bei der WSV
vorliegenden personenbezogenen Daten über den Schiffsverkehr.
Anfang 2007 informierte mich das BMVBS über Pläne,
in Cuxhaven ein Maritimes Sicherheitszentrum (MSZ)
BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
einzurichten. Auslöser des Projekts waren bei großen Havariefällen aufgetretene Koordinationsmängel. Innerhalb
dieses MSZ sollen im sog. Gemeinsamen Lagezentrum
See (GLZ-See) Behörden des Bundes und der Küstenländer durch umfassenden Informationsaustausch, enge
Koordinierung und gegenseitige Unterstützung bei der
Wahrnehmung maritimer Sicherheitsaufgaben zusammenarbeiten. Unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten führt dies zu einer Verzahnung des Maritimen
Lagezentrums des Havariekommandos, der Leitstellen
der Bundespolizei, des Zolls und der Fischereiaufsicht sowie der Leitstelle der Wasserschutzpolizeien der Küstenländer und der WSV. Zunächst wurde unter meiner Mitwirkung ein Konzept „Einheitliche Datenplattform MSZ“
entwickelt, das regelt, welche Daten insbesondere die
WSV einstellen darf und welche Behörden Zugriff auf
diese Daten haben.
Ich habe besonderen Wert darauf gelegt, dass die jeweiligen Daten von den verschiedenen Behörden nur für die
Zwecke genutzt werden, zu denen sie erhoben wurden;
eine Zweckänderung ist nur in gesetzlich vorgegebenen
Fällen zulässig. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung sind bestimmte Daten allen Behörden jederzeit
verfügbar; darüber hinaus soll eine Datenübermittlung
nur zulässig sein im Falle eines polizeilichen, zoll- oder
fischereirechtlichen Anfangsverdachts. Auf Basis dieses
Konzepts können Schiffsdaten (Name des Schiffs, Reederei, Position und Geschwindigkeit) übermittelt werden.
Das BMVBS hat zugesagt, ein Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept für das MSZ zu erstellen, in
dem die Datenflüsse im GLZ-See in den bestimmten Ereignisfällen dargestellt werden.
Parallel dazu wurde durch die Novellierung des
§ 9e Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) die Rechtsgrundlage
für die WSV zur Datenerhebung und -übermittlung geschaffen (BGBl. I 2008 S. 706, 709). Die enumerativ aufgeführten Schiffsverkehrsdaten dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung
von Aufgaben nach dem SeeAufgG (insbesondere zur
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Seeverkehrs
sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender
Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen) erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung an die
Bundespolizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen
Schutzes des Bundesgebietes vorgesehen. Durch diese
Regelung ist es gelungen, eine jahrelang streitige Problematik mit einem zufrieden stellendem Ergebnis zu lösen.
12.3
Online-Anbindung der örtlichen
Fahrerlaubnisbehörden an das Zentrale
Fahrerlaubnisregister des KraftfahrtBundesamtes
Der mit der Einführung der Kartenführerscheine verbundene Aufbau des Zentralen Fahrerlaubnisregisters führte
zu gesetzgeberischem Änderungsbedarf.
Seit Jahren (zuletzt 21. TB Nr. 12.5) berichte ich über die
datenschutzrechtlichen Probleme bei der Online-Anbindung der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA führt das Zentrale