Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

V.

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Drucksache 18/11227

Strategische Beschränkungen nach § 8 G 10

Gemäß § 8 Absatz 1 G 10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 G 10 auch angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder
ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt
sind. Die Regelung zielt vor allem auf Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland ab.
Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem gemäß § 10 Absatz 1 G 10 zuständigen Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei
Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Bei
Gefahr im Verzug konnte die Zustimmung gemäß § 14 Absatz 2 G 10 bis 20. November 2015 durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden. Seit 21. November 2015 kann bei Gefahr im Verzug
das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 G 10 vorläufig treffen und das
Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen.
Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. Die Bestimmung tritt
außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und die Zustimmung nicht binnen zwei
Wochen erfolgt.
Erteilt das Parlamentarische Kontrollgremium die Zustimmung, kann das Ministerium auf Antrag des BND
innerhalb des vom Gremium genehmigten Rahmens die Beschränkung mit Hilfe bestimmter Suchbegriffe anordnen. Diese Anordnung muss von der G 10-Kommission genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzug kann das
Ministerium den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. In den Fällen des § 8 G 10 tritt diese Anordnung außer Kraft, wenn
sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung der
Kommission ist unverzüglich nachzuholen (§ 15 Absatz 6 Satz 4 und 5 G 10).
Der BND führte im ersten Halbjahr 2015 drei und im zweiten Halbjahr 2015 zwei Maßnahmen nach § 8 G 10
durch. Alle Maßnahmen betrafen Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland.
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Im
Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission zwei solcher Mitteilungsfälle zur Entscheidung vorgelegt. In
beiden Fällen nahm die Kommission die Entscheidung des BND, die Erfassung mitzuteilen, zur Kenntnis.
VI. Übermittlungen nach § 7a und § 4 Absatz 4 G 10
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 erstreckt sich die Berichtspflicht des Parlamentarischen Kontrollgremiums
gegenüber dem Deutschen Bundestag auch auf § 7a G 10, der Übermittlungen von durch Beschränkungen nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und (seit 21. November 2015) 8 G 10 erhobenen personenbezogenen Daten
durch den BND an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen regelt. Der BND übermittelte im Berichtszeitraum ein Erfassungsergebnis an zwei ausländische öffentliche Stellen.
Gemäß § 4 Absatz 4 G 10 dürfen Daten, die durch Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 erhoben wurden
nur übermittelt werden (1) zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, wenn (a) tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 und 1a G 10 genannten Straftaten plant
oder begeht, (b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine sonstige in § 7 Absatz 4 Satz 1
G 10 genannte Straftat plant oder begeht, (2) zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder (3)
zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder
einer Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Empfängers erforderlich sind. Im ersten Halbjahr 2015 wurden vom BfV insgesamt 820 G 10-Meldungen gemäß § 4 Absatz 4 G 10 an inländische Behörden innerhalb und außerhalb des Verfassungsschutzverbundes
sowie an Nachrichtendienste 21 ausländischer Staaten übermittelt. Im zweiten Halbjahr 2015 handelte es sich
um 233 G 10-Meldungen, die im Inland und an 23 ausländische Nachrichtendienste übermittelt wurden.

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