Drucksache 18/11227
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland („Internationaler Terrorismus“, § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 G 10) sowie
– internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung („Proliferation und Konventionelle Rüstung“, § 5 Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 G 10).
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ waren im Jahr 2015 im ersten Halbjahr 858 und im zweiten
Halbjahr 904 ausschließlich formale Suchbegriffe angeordnet (2014: 973 im ersten Halbjahr und 949 im zweiten Halbjahr). Anhand dieser Suchbegriffe qualifizierten sich im Berichtszeitraum insgesamt 1 132 Telekommunikationsverkehre für diesen Gefahrenbereich. Davon waren vier aus dem Bereich E-Mail und 219 aus dem
Bereich Spracherfassung. Ferner wurden 892 Verkehrsdatensätze und 17 SMS-Nachrichten erfasst. Aus dem
Bereich Fax bzw. Telex wurden keine Verkehre erfasst. Im Vorberichtszeitraum 2014 betrug die Gesamtzahl
der erfassten Verkehre 14 604. Im Ergebnis wurden 41 der erfassten Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant eingestuft (2014: 63 Telekommunikationsverkehre).
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ waren 2015 in der ersten Jahreshälfte 271 und
im zweiten Halbjahr 239 ausschließlich formale Suchbegriffe angeordnet (2014: 11 670 im ersten Halbjahr und
2 087 im zweiten Halbjahr). Es qualifizierten sich anhand der angeordneten Suchbegriffe 832 Telekommunikationsverkehre. Davon waren 761 aus dem Bereich der E-Mail-Erfassung, sieben aus dem Bereich Spracherfassung und 50 Verkehrsdatensätze. Daneben wurden 14 SMS-Nachrichten erfasst. Aus dem Bereich Fax bzw.
Telex erfolgten keine Erfassungen. Im Vorberichtszeitraum 2014 handelte es sich um 10 588 erfasste Verkehre.
Elf der erfassten Telekommunikationsverkehre wurden schließlich als nachrichtendienstlich relevant eingestuft.
Im Vorberichtszeitraum belief sich die Zahl der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Verkehre auf
insgesamt zwei.
3.
Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission 58 Mitteilungsangelegenheiten zu Erfassungen nach § 5
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 G 10 aus dem Bereich „Internationaler Terrorismus“ zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kommission stimmte in sechs Fällen einer vorläufigen und in keinem Fall einer endgültigen Nichtmitteilung zu. In einem Fall teilte der BND den Betroffenen die Beschränkung mit. In weiteren 51 Fällen wurde die
G 10-Kommission über Verkehrsdatenerfassungen unterrichtet, bei denen die Gesprächspartner durch den
BND abschließend nicht zu ermitteln waren.
Im Berichtszeitraum wurde kein Fall aus dem Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ zur Entscheidung über
eine Mitteilung vorgelegt.
Im Juni 2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Klage gegen die Durchführung der strategischen
Fernmeldeaufklärung des BND im Jahre 2013 sowie auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Verkehrsdaten des Klägers bzw. deren Löschung erhoben. Im November 2015 stellte die G 10-Kommission beim
Bundesverfassungsgericht einen Antrag gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG i. V. m. § 13 Nummer 5,
§ 63 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Organstreitverfahren). Mit dem Antrag begehrte die Antragstellerin
die Feststellung der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch die Bundesregierung wegen Weigerung der
Herausgabe einer Liste von Suchbegriffen, die der BND aus übermittelten Selektoren der US-amerikanischen
National Security Agency (NSA) ausgefiltert hatte. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied
mit Beschluss am 20. September 2016, dass die G10-Kommission im Organstreitverfahren nicht parteifähig ist.
Sie sei weder oberstes Bundesorgan, noch durch das Grundgesetz oder durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestages.