Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/11227

IV. Strategische Beschränkungen nach § 5 G 10
1.

Allgemeine Voraussetzungen

Von strategischen Beschränkungen spricht man, wenn nicht der Brief-, Post- oder Fernmeldeverkehr einer bestimmten Person (Beschränkung im Einzelfall), sondern internationale Telekommunikationsbeziehungen, bei
denen die Übertragung gebündelt erfolgt, nach Maßgabe einer gesetzlich festgelegten Maximalquote anteilig
überwacht werden. Aus einer großen Menge verschiedenster Verbindungen werden mit Hilfe von Suchbegriffen einzelne erfasst und ausgewertet.
Solche Beschränkungen sind gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 G 10 nur zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte zulässig, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
1.

eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,

2.

der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland,

3.

der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und
Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,

4.

der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

5.

der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen,

6.

der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung,

7.

des gewerbsmäßig oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach den Nummern 1 bis 3 oder
b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn
durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder
c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen oder

8.

(seit 21. November 2015) des internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels
Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland

rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
Gemäß § 5 Absatz 2 G 10 darf der BND hierfür nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine
Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen.
Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.
Für die Bestimmung der betroffenen Telekommunikationsbeziehungen durch das Bundesministerium des Innern ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 G 10 die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erforderlich.
Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung einschließlich der verwendeten Suchbegriffe entscheidet die G 10-Kommission.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Mit Zustimmung der G 10-Kommission ordnete das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum 2015
zu folgenden zwei Gefahrenbereichen G 10-Maßnahmen an:

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