Drucksache 18/11227
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 dem Betroffenen nach ihrer
Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt gemäß Satz 2 der Vorschrift, solange eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile
für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung
nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer
Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, sie mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl
bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
Im Berichtszeitraum wurde im Rahmen von 164 Mitteilungsentscheidungen, bei denen es sich um 144 Fälle
des BfV, 17 Fälle des BND und drei Fälle des MAD handelte, zu insgesamt 1 628 aus der Überwachung ausgeschiedenen Personen und Institutionen (834 Haupt- und 794 Nebenbetroffene) geprüft, ob eine Mitteilung
erfolgen kann.
Bei 400 Betroffenen (165 Hauptbetroffene, 235 Nebenbetroffene) wurde entschieden, diesen die Beschränkungsmaßnahme mitzuteilen (2014: 380 Betroffene, davon 144 Hauptbetroffene und 236 Nebenbetroffene).
Zu 1 040 Personen/Institutionen, von denen 566 Hauptbetroffene und 474 Nebenbetroffene waren, ergab die
Prüfung, dass die in § 12 Absatz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben
waren (2014: 474 Betroffene, davon 152 Haupt- und 322 Nebenbetroffene). Die Mitteilungen wurden daher
vorerst beziehungsweise weiterhin zurückgestellt. Gründe hierfür waren überwiegend, dass eine Wiederaufnahme der Maßnahme möglich war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten.
Bei den gemäß § 3 Absatz 2 G 10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster Linie
wegen des mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen beziehungsweise zu anderen Personen aus deren Umfeld. Die G 10-Kommission entschied mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig, dass spätestens nach zwei Jahren erneut überprüft werden
sollte, ob eine Mitteilung erfolgen kann.
Bei 188 Betroffenen (103 Hauptbetroffene, 85 Nebenbetroffene) stellte die G 10-Kommission einstimmig fest,
dass es einer Mitteilung endgültig nicht bedürfe. Im vorherigen Berichtszeitraum 2014 waren es insgesamt 50
Betroffene (29 Hauptbetroffene, 21 Nebenbetroffene), bei denen die G 10-Kommission einstimmig entschieden
hatte, endgültig keine Mitteilung über die Durchführung der G 10-Maßnahme zu erteilen.
Gemäß § 13 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 und ihren Vollzug
der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Betroffener die
Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Durchführung der betreffenden Maßnahme erst gerichtlich überprüfen
lassen kann, nachdem ihm die Maßnahme mitgeteilt wurde.
Im Berichtszeitraum waren im ersten Halbjahr 2015 zu insgesamt fünf durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen Klageverfahren anhängig, drei weitere Klagen wurden erhoben. Im zweiten Halbjahr 2015 waren vier
Klagen anhängig, zwei weitere kamen hinzu. Im Berichtszeitraum wurden vier Verfahren nach Einräumung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahmen wegen nicht ausreichender Darlegung der Subsidiarität sowie zwei weitere
Verfahren aufgrund der Rechtsprechung zur Zeichnungsbefugnis von G 10-Maßnahmen (die Anwesenheit der
Amtsleitung konnte nicht belegt werden) übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Jahr 2015 gingen bei der
G 10-Kommission insgesamt 16 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1
G 10 ein, die Eingriffe in ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen Nachrichtendienst vermuteten.
In sämtlichen Fällen konnte die G 10-Kommission feststellen, dass Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 10 GG nicht verletzt worden waren.