Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

8.

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Drucksache 18/11227

(seit 21. November 2015) Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet,

plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,
dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten
zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Gemäß § 3 Absatz 2 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen
den Verdächtigen (sogenannter Hauptbetroffener) oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (sogenannte Nebenbetroffene). Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren
oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente
der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Die Anordnung einer Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 G 10 auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann gemäß § 10 Absatz 5 Satz 2 G 10 auf Antrag um jeweils nicht mehr als drei Monate
verlängert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen. Da der Berichtszeitraum 12 Monate
umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Individualmaßnahmen also aus dem Vorberichtszeitraum 2014
übernommen, im Berichtszeitraum 2015 neu begonnen und in diesem beendet oder verlängert worden sein.
Im Jahr 2015 genehmigte die G 10-Kommission dem BfV, dem BND und dem MAD im ersten Halbjahr 106
und im zweiten Halbjahr 87 Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10. Im Vergleich dazu belief sich die Zahl
der Beschränkungsmaßnahmen im Berichtszeitraum 2014 auf jeweils 109 Einzelmaßnahmen im ersten und
zweiten Halbjahr.
Auf das BfV entfielen 74 Einzelmaßnahmen im ersten und 66 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2015.
Davon wurden im ersten Halbjahr 17 neu begonnen und 57 aus dem Jahr 2014 fortgeführt. Im zweiten Halbjahr
waren es 18 neu begonnene und 48 aus dem ersten Halbjahr 2015 fortgeführte Maßnahmen. Den Arbeitsbereich
des BND betrafen 2015 im ersten Halbjahr 31 Anordnungen, von denen 27 aus dem Vorberichtszeitraum übernommen wurden. Im zweiten Halbjahr waren es 20 Anordnungen, von denen 16 aus der ersten Jahreshälfte
übernommen wurden. Eine Beschränkung wurde wiederaufgenommen sowie drei Maßnahmen neu angeordnet.
Seitens des MAD wurde im ersten Halbjahr 2015 eine Maßnahme aus dem Vorberichtszeitraum übernommen
und im zweiten Halbjahr eine neu aufgenommene Maßnahme nach § 3 G 10 durchgeführt.
Die Anzahl der Hauptbetroffenen nach § 3 Absatz 1 G 10 schwankte zwischen 336 im ersten und 322 im zweiten Halbjahr 2015 (erstes und zweites Halbjahr 2014: 351 und 345 Hauptbetroffene). Die Anzahl der Nebenbetroffenen nach § 3 Absatz 2 G 10 betrug im Jahr 2015 zwischen 249 im ersten und 224 im zweiten Halbjahr
(erstes und zweites Halbjahr 2014: 380 und 308 Nebenbetroffene). Die durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen erstreckten sich auf insgesamt 1. 502 überwachte Telekommunikationsanschlüsse im ersten Halbjahr 2015
und 1 336 Telekommunikationsanschlüsse im zweiten Halbjahr (2014: 1 525 im ersten Halbjahr und 1 526 im
zweiten Halbjahr).
Die den Zuständigkeitsbereich des BfV betreffenden Anordnungen umfassten auch im Berichtsjahr 2015 einen
Großteil der in § 3 Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen – jeweils differenziert nach erstem und
zweitem Halbjahr 2015 – insbesondere die Bereiche Islamismus (47 bzw. 38 Verfahren) und Ausländerextremismus (jeweils 3 Verfahren) sowie den nachrichtendienstlichen Bereich (22 bzw. 21 Verfahren). Im Bereich
Linksextremismus gab es kein Verfahren, im Rechtsextremismus zwei bzw. vier Verfahren. Die Einzelmaßnahmen des BND waren ausschließlich dem islamistischen Bereich zuzuordnen. Beim MAD betrafen die Maßnahmen ebenfalls den Bereich Islamismus.

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