Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/7962

Das Parlamentarische Kontrollgremium kann weiterhin mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung
seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen (§ 7 Absatz 1 PKGrG). Auf dieser Grundlage wurde
im Berichtszeitraum Rechtsanwalt Jerzy Montag vom Gremium beauftragt, die Tätigkeit des V-Manns „Corelli“ des BfV zu untersuchen.
2.

Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums

Zu Beginn der 18. Wahlperiode hat das Gremium seine Geschäftsordnung mit dem Ziel überarbeitet, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste zu verbessern. So wird
beispielsweise mit der Änderung erstmals die Zulässigkeit der Aufzeichnungen von Beiträgen auf einem Tonträger in Sitzungen des Gremiums ermöglicht, soweit Wortprotokolle zu erstellen sind. Das Gremium hat einmal Wortprotokoll geführt und Äußerungen der Regierungsvertreter auf Tonband aufgezeichnet. Das Gremium
kann beschließen, seine Rechte (Akteneinsicht und Zutritt, Befragung und Auskünfte) durch eines oder mehrere Mitglieder wahrnehmen zu lassen. In die Stellungnahme in dem Bericht des Gremiums nach § 13 Satz 2
PKGrG wird die Möglichkeit von Sondervoten einzelner Mitglieder in angemessenem Umfang zugelassen,
sofern sich das Gremium nicht auf eine gemeinsame Bewertung verständigt. Das Gremium kann zudem nach
der neugefassten Geschäftsordnung beschließen, den Bericht nach § 13 PKGrG öffentlich vorzustellen.
Das Gremium hat in der 18. Wahlperiode erstmals in der Geschäftsordnung konkretisiert, was es als Vorgänge
von besonderer Bedeutung im Sinne des § 4 PKGrG ansieht, um die präzise und rechtzeitige Berichterstattung
der Bundesregierung hierüber sicherzustellen. Dieses sind insbesondere alle nachrichtendienstlichen Themen,
die Gegenstand der ND-Lage im Bundeskanzleramt sind. In der Anlage zur Geschäftsordnung hat es zudem
nach Erörterung mit der Bundesregierung zur besseren Handhabung in der Praxis und zur Vereinheitlichung
der Auslegung den unbestimmten Rechtsbegriff „Vorgänge von besonderer Bedeutung“ näher konkretisiert.
Hiernach werden Vorgänge von besonderer Bedeutung beschrieben als
−
−

„Geschehnisse oder Geschehensabläufe, die vom Routinegeschäft der Nachrichtendienste (ND) abweichen und
deren Kenntnis für eine effektive Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium nach der Bewertung im Einzelfall unerlässlich ist,

−

wobei es unerheblich ist, ob die Geschehnisse oder Geschehensabläufe von einem ND selbst initiiert oder
ausgelöst wurden.“
Die Geschäftsordnung wurde in dieser Wahlperiode zum ersten Mal auf die Internet-Seite des Gremiums unter
www.bundestag.de/bundestag/gremien18/pkgr allgemein zugänglich gemacht.
IV. Arbeitsprogramm 2014/2015
Im Juni 2014 hat sich das Parlamentarische Kontrollgremium ein Arbeitsprogramm für die Jahre 2014 und
2015 gegeben. Ziel des Arbeitsprogramms ist es, neben den laufenden Berichten der Bundesregierung und den
Berichtsbitten der Gremiumsmitglieder, eine vertiefte strukturelle Kontrolle der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes durchzuführen.
Das Arbeitsprogramm umfasst die folgenden sieben Themenkomplexe:
− Stand der Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses,
− Einsatz von V-Leuten im Bereich des Rechtsextremismus,
− Grundlagen, Maßnahmen und Ergebnisse der Spionageabwehr, insbesondere im Bereich der Cyber-Spionage, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden des Bundes und der Länder,
− Grundlagen, Maßnahmen und Ergebnisse der Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes im Bereich der
Organisierten Kriminalität, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden des Bundes und der
Länder,
− Entwicklung und Maßnahmen im Bereich der extremistischen Bestrebungen von Bundeswehrangehörigen seit dem Übergang zur Berufsarmee durch den Militärischen Abschirmdienst,
− Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit ausländischen Nachrichtendiensten,

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