Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/7962

des Gremiums einberufen werden. Im Berichtszeitraum trat das Kontrollgremium der 18. Wahlperiode zu insgesamt 32 Sitzungen zusammen.
Außer den 14 Kontrollbesuchen im Rahmen des Arbeitsprogrammes 2014/2015 hat das Gremium im Dezember 2014 einen eintägigen Kontrollbesuch beim Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln durchgeführt. Es
hat sich zudem im Rahmen eines Ortstermins einen Eindruck über den BND-Neubau in Berlin-Mitte verschafft.
An den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremium haben im Berichtszeitraum regelmäßig für die Bundesregierung der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes und Staatssekretär im Bundeskanzleramt,
Klaus-Dieter Fritsche, der Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt, Ministerialdirektor Günter Heiß, die
Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern, Dr. Emily Haber, und der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung, Gerd Hoofe, teilgenommen. Weiterhin haben die Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes sowie – je nach
Thema – weitere Beamte aus den Ministerien und den Nachrichtendiensten an den Sitzungen teilgenommen.
III. Kontrollrahmen und Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums
1.

Gesetzlicher Rahmen

Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes
(BND) der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Der Bundesregierung obliegt nach § 4 PKGrG die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine
Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen
des Gremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Eine effektive Kontrolle
setzt dabei voraus, dass nicht nur über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit
informiert wird. Umfassend heißt in diesem Zusammenhang, dass das Gremium ein möglichst vollständiges
Bild über die Tätigkeit der Nachrichtendienste einschließlich der Ausübung der Aufsicht erlangen soll. Die
besondere Bedeutung dieser weiten Kontrollrechte liegt darin, dass diese Befugnisse einem parlamentarischen
Gremium Zugriff auf einen normalerweise dem Parlament unzugänglichen Bereich der Exekutive ermöglichen. Dies wird auch daran deutlich, dass nach § 1 PKGrG zwar nur die Bundesregierung der Kontrolle des
Gremiums unterliegt, es dem Gremium aber darüber hinaus gestattet ist, nicht nur die Unterrichtungsgegenstände, sondern auch die Art der Unterrichtung zu bestimmen.
Das Kontrollgremium kann sich bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben auf besondere Befugnisse
stützen. So kann es entweder einen schriftlichen Bericht der Bundesregierung oder einen mündlichen Bericht
in einer Sitzung verlangen. Zur Unterstützung werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben (§ 12 Absatz 1 PKGrG). Die Aufträge für
die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Gremiums – in organisatorischen Fragen und in
Eilfällen auch des Vorsitzenden – erteilt (§ 12 Absatz 2 PKGrG). Im Rahmen seiner Kontrollrechte kann das
Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung und den Nachrichtendiensten des Bundes verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln sowie Zutritt zu sämtlichen Dienststellen
der Nachrichtendienste des Bundes zu erhalten (§ 5 Absatz 1 PKGrG). Das Gremium kann auch Bedienstete
der Nachrichtendienste befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen (§ 5 Absatz 2 PKGrG). Diese
Befugnisse ermöglichen eine frühzeitige und kontinuierliche Kontrolle, die als „mitwirkende Beeinflussung“
durch das Parlament zu verstehen ist. Dabei bleibt die politische Verantwortung der Bundesregierung für die
Tätigkeit der Nachrichtendienste unberührt (§ 4 Absatz 2 PKGrG).
Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste der Bundes unterliegen (§ 6 Absatz 1 PKGrG).
Eine Unterrichtung des Gremiums kann nur verweigert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn
der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung (Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung einschließlich der Abstimmung zwischen den Ressorts) betroffen ist (§ 6 Absatz 2 PKGrG). Lehnt die
Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen die Unterrichtung ab, hat der für den Nachrichtendienst zuständige Bundesminister – soweit der BND betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes – dies gegenüber
dem Gremium zu begründen.

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