Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 13 –
Drucksache 18/7962
worden, die in den Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) und in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG)
eingreifen.
Dem BfV, dem BND und dem MAD stehen seither – in teilweise unterschiedlichem Umfang – Auskunftsrechte
gegenüber Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen zu. Weiterhin besteht die Befugnis zum Einsatz des sog. IMSI- Catchers, mit dem sich der Standort sowie die Geräteund Kartennummer aktiv geschalteter Mobilfunkgeräte feststellen lassen.
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist – in Entsprechung zu § 14 Absatz 1 G 10 – halbjährlich über alle
Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz zu berichten. Das Gremium muss seinerseits jährlich
dem Bundestag einen Bericht vorlegen (§ 8b Absatz 3 BVerfSchG, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4
BNDG, § 4a Satz 1 MADG). Im Berichtszeitraum hat das Parlamentarische Kontrollgremium die jährliche
Unterrichtung für das Jahr 2012 (Bundestagsdrucksache 18/216) und das Jahr 2013 (Bundestagsdrucksache
18/3708) erstellt.
VIII. Mitberatung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden die Entwürfe der Wirtschaftspläne der Dienste zur Mitberatung überwiesen (§ 9 Absatz 2 PKGrG). Im Berichtszeitraum hat das Gremium die Wirtschaftspläne des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes für
die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 mitberaten. Entsprechend der bisherigen Praxis benannte das Gremium drei seiner Mitglieder für die Bereiche Personal/Organisation, Investitionen und operative Maßnahmen
als Berichterstatter und beauftragte diese mit der Vorarbeit für die Beratung der Wirtschaftspläne im Gremium.
Die Ergebnisse der Mitberatung wurden dem für die federführende Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste
zuständigen Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses jeweils in einer Stellungnahme übermittelt. Die
Bundesregierung hat das Kontrollgremium zudem über den Vollzug der Wirtschaftspläne im jeweiligen Haushaltsjahr unterrichtet. Das Gremium nahm weiterhin die Prüfberichte des Bundesrechnungshofes zur Kenntnis.
IX. Eingaben an das Parlamentarischen Kontrollgremium
1.
Eingaben von Angehörigen der Nachrichtendienste
Den Angehörigen der Nachrichtendienste ist es nach § 8 Absatz 1 PKGrG gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung
des Dienstweges unmittelbar an das Gremium zu wenden. Die Mitarbeiter sollen zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste bei vermuteten Missständen ihre Eingaben direkt an das Gremium richten
dürfen. Das Eingaberecht in diesem Bereich soll ausschließlich fachlichen Interessen dienen. Insoweit lag eine
Eingabe vor, in der die Leitung eines Dienstes kritisiert wurde. Die Vorwürfe konnten jedoch nicht bestätigt
werden.
2.
Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern
Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern an den Deutschen Bundestag über ein sie betreffendes Verhalten der
Nachrichtendienste können dem Gremium nach § 8 Absatz 2 PKGrG zur Kenntnis gegeben werden. Das Kontrollgremium erhielt im Berichtszeitraum 65 solcher Eingaben, zum Teil auch mit der Bitte um wiederholte
Befassung.
40 Eingaben hatten angebliche von deutschen oder ausländischen Nachrichtendiensten durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zum Gegenstand. In diesem Zusammenhang erhielt das Gremium auch Meinungsäußerungen zur Zusammenarbeit der deutschen Nachrichtendienste mit ausländischen Nachrichtendiensten vor dem
Hintergrund von bekannt gewordenen angeblichen Überwachungsmaßnahmen amerikanischer und britischer
Nachrichtendienste in Deutschland. In 15 Zuschriften wurde allgemeine Kritik an der Arbeit der Nachrichtendienste geübt sowie Hinweise zu deren Betätigungsfeldern oder dem Verhalten einzelner Angehöriger der
Dienste gegenüber dem Bürger gegeben. Soweit dies angezeigt erschien, holte das Gremium hierzu Stellungnahmen der Bundesregierung ein. Bei fünf Eingaben, die keinerlei Bezug zu nachrichtendienstlichen Sachverhalten erkennen ließen, wurde auf die fehlende Zuständigkeit des Gremiums hingewiesen und – wenn möglich – durch ergänzende Hinweise weiterführende Hilfestellungen gegeben. Einzelne Zuschriften beschäftigten
sich weiterhin mit der Aufgabenstellung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Auch diesem Informationsbedürfnis der Bürger wurde Rechnung getragen.