Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/7962

17. Kontakte zur Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Das Gremium hat sich mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Frau
Andrea Voßhoff, im Juni 2014 zu einem Meinungsaustausch getroffen und Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Nachrichtendienste erörtert. Der 25. Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für die Jahre 2013 und 2014 (Bundestagsdrucksache 18/5300) lag dem Gremium, soweit die Nachrichtendienste des Bundes angesprochen werden, vor.
VI. Kontrolle auf dem Gebiet des Artikel 10-Gesetzes
Maßnahmen der Telekommunikations- oder Postüberwachung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen
gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Artikel 10-Gesetz (G 10) der Kontrolle
durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch die G 10-Kommission. Der G 10-Kommission kommt
dabei die Aufgabe zu, als unabhängiges und an keine Weisung gebundenes Organ in einem gerichtsähnlichen
Verfahren über die Zulässigkeit und Notwendigkeit jeder einzelnen Überwachungsmaßnahme der Telekommunikation durch die Nachrichtendienste zu entscheiden. Die Kontrolle der G 10-Kommission erstreckt sich
dabei auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10 erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste der Bundes einschließlich der Entscheidung über die
Mitteilung an Betroffene (§ 15 G 10).
Nach Anhörung der Bundesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium in seiner Sitzung am 16. Januar 2014 folgende Mitglieder der G 10-Kommission für die 18. Wahlperiode nach § 15 Absatz 1 Satz 4 G 10
bestellt: Andreas Schmidt (Vorsitzender), Dr. Bertold Huber (stellvertretender Vorsitzender), Frank Hofmann
und Ulrich Maurer. Als stellvertretende Mitglieder wurden Dr. Wolfgang Götzer, Michael Hartmann MdB (bis
zum 4. Juli 2014, ab dem 17. Dezember 2014 Burkhard Lischka MdB), Halina Wawzyniak MdB bestellt.
Wolfgang Wieland wurde als stellvertretendes Mitglied der G 10-Kommission in der Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am 12. März 2014 benannt.
Das Parlamentarische Kontrollgremium ist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 G 10 in Abständen von höchstens sechs
Monaten vom Bundesministerium des Innern über die Durchführung des G 10 zu unterrichten. Seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes am 4. August 2009 (BGB. I S. 2499) ist das
Gremium zudem halbjährlich über die vorgenommenen Übermittlungen von personenbezogenen Daten aus
bestimmten G 10-Maßnahmen des BND an ausländische öffentliche Stellen zu unterrichten (§ 7a Absatz 6
G 10). Das Parlamentarische Kontrollgremium wirkt bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses nach den §§ 5 und 8 G 10 mit. Bei strategischen Beschränkungsmaßnahmen
werden internationale Telekommunikationsbeziehungen bestimmt, in denen dann mit Hilfe von Suchbegriffen
bestimmte Informationen erfasst werden. Die G 10-Kommission prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der
einzelnen Maßnahmen einschließlich der verwendeten Suchbegriffe.
Auf der Grundlage der Unterrichtungen durch das Bundesministerium des Innern berichtet das Parlamentarische Kontrollgremium dem Deutschen Bundestag gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 jährlich über die Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen der Nachrichtendienste auf dem Gebiet der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. Im Berichtszeitraum ist dies für das Jahr 2012 (Bundestagsdrucksache 18/218) und das Jahr 2013 (Bundestagsdrucksache 18/3709) erfolgt.
Im Berichtszeitraum hat das Gremium das Erfordernis einer klarstellenden gesetzlichen Grundlage für die
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zwischen Ausländern im Ausland thematisiert. Die Überlegungen zur Schaffung und Ausgestaltung einer klarstellenden gesetzlichen Grundlage waren bis zum Ende des
Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen. Das Gremium hat sich im Berichtszeitraum zu einer gemeinsamen Beratung mit den Mitgliedern der G 10-Kommission getroffen.
VII. Kontrolle auf dem Gebiet des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
Am 11. Januar 2007 trat das Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007
(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz – TBEG – BGBl. I S. 2) in Kraft. Das Gesetz war zunächst bis
Januar 2012 befristet und wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) mit einigen Änderungen bis Januar 2016 verlängert. Das Gesetz beruht
auf einer umfassenden Überprüfung der Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002
(Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 – BGBl. I S. 361). Den Sicherheitsbehörden waren seinerzeit als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA und
die veränderte Bedrohungslage durch den international agierenden Terrorismus neue Befugnisse übertragen

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