Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/10459
4.
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),
Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes),
6. Straftaten nach
a) den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 3, § 315 Absatz 3, § 316b Absatz 3 und
§ 316c Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die freiheitliche Grundordnung,
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten,
7. Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes,
8. Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen die
innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche
Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet, oder
9. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass
jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu
begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind.
Gemäß § 3 Absatz 2 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen den
Verdächtigen (sogenannter Hauptbetroffener) oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (sogenannte Nebenbetroffene). Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren
oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente
der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
2.
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Die Anordnung einer Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 G 10 auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann gemäß § 10 Absatz 5 Satz 2 G 10 auf Antrag um jeweils nicht mehr als drei Monate
verlängert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen. Da der Berichtszeitraum zwölf Monate umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Individualmaßnahmen also aus dem Vorberichtszeitraum
2016 übernommen, im Berichtszeitraum 2017 neu begonnen und in diesem beendet oder verlängert worden sein.
Im Jahr 2017 wurde nach Genehmigung durch die G 10-Kommission vom BfV, vom BND und vom MAD im
ersten Halbjahr 143 und im zweiten Halbjahr 133 Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 durchgeführt. Im
Vergleich dazu belief sich die Zahl der Beschränkungsmaßnahmen im Berichtszeitraum 2016 auf 118 Einzelmaßnahmen im ersten und 143 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr.
Auf das BfV entfielen 125 Einzelmaßnahmen im ersten und 110 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2017.
Davon wurden im ersten Halbjahr 44 neu begonnen und 81 aus dem Jahr 2016 fortgeführt. Im zweiten Halbjahr
waren es 31 neu bzw. erneut begonnene und 79 aus dem ersten Halbjahr 2017 fortgeführte Maßnahmen. Die
Tätigkeit des BND betrafen 2017 im ersten Halbjahr 15 Anordnungen, von denen zehn aus dem Vorberichtszeitraum übernommen wurden. Im zweiten Halbjahr 2017 waren es 19 Anordnungen, von denen 14 aus der
ersten Jahreshälfte übernommen wurden. Seitens des MAD wurden im ersten Halbjahr 2017 drei neue Maßnahmen durchgeführt. Im zweiten Halbjahr führte der MAD vier Maßnahmen nach § 3 G 10 durch, davon drei aus
dem ersten Halbjahr 2017 übernommene und eine Neumaßnahme.
Die Anzahl der Hauptbetroffenen nach § 3 Absatz 1 G 10 lag sowohl im ersten als auch im zweiten Halbjahr
2017 bei 450 (zum Vergleich: erstes und zweites Halbjahr 2016 zwischen 386 und 431 Hauptbetroffene). Die
Anzahl der Nebenbetroffenen nach § 3 Absatz 2 G 10 schwankte zwischen 312 im ersten und 358 im zweiten
Halbjahr 2017 (zum Vergleich: erstes und zweites Halbjahr 2016 jeweils 317 Nebenbetroffene). Die durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen erstreckten sich auf insgesamt 2.546 überwachte Telekommunikationskennungen im ersten Halbjahr 2017 und 2.756 Telekommunikationskennungen im zweiten Halbjahr 2017 (zum
Vergleich: 1.767 im ersten Halbjahr und 1.980 im zweiten Halbjahr 2016).