Drucksache 19/10459
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die den Zuständigkeitsbereich des BfV betreffenden Anordnungen umfassten auch im Berichtsjahr 2017 einen
Großteil der in § 3 Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen (jeweils differenziert nach erstem und
zweitem Halbjahr 2017) insbesondere die Bereiche Islamismus (76 bzw. 60 Verfahren) und Ausländerextremismus (vier bzw. sechs Verfahren) sowie den nachrichtendienstlichen Bereich (39 bzw. 37 Verfahren). Im Bereich
Linksextremismus gab es jeweils zwei Verfahren, im Rechtsextremismus im ersten Halbjahr vier und im zweiten
Halbjahr fünf Verfahren. Der BND hat im ersten Halbjahr des Berichtszeitraums 15 und im zweiten Halbjahr
insgesamt 19 Maßnahmen nach § 3 G 10 durchgeführt. Im ersten Halbjahr waren alle und im zweiten Halbjahr
18 Maßnahmen dem islamistischen Bereich zuzuordnen. Eine Anordnung im zweiten Halbjahr betraf den Bereich Cyber. Beim MAD betrafen die Maßnahmen den Bereich Islamismus (keine im ersten Halbjahr und eine
im zweiten Halbjahr 2017) sowie den nachrichtendienstlichen Bereich (drei im ersten Halbjahr und drei im
zweiten Halbjahr 2017).
3.
Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 dem Betroffenen nach ihrer
Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt gemäß Satz 2 der Vorschrift, solange eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile
für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht
binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der
G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung
bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass eine der Voraussetzungen in Satz 2
auch nach fünf Jahren seit Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden
Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
Im Berichtszeitraum 2017 wurde im Rahmen von 107 Mitteilungsentscheidungen, bei denen es sich um 90 Fälle
des BfV, 13 Fälle des BND und vier Fälle des MAD handelte, zu insgesamt 495 aus der Überwachung ausgeschiedenen Personen und Institutionen (237 Haupt- und 258 Nebenbetroffene) geprüft, ob eine Mitteilung erfolgen kann.
Bei 156 Betroffenen (57 Hauptbetroffene, 99 Nebenbetroffene) wurde entschieden, diesen die Beschränkungsmaßnahme mitzuteilen (2016: 139 Betroffene, davon 51 Hauptbetroffene und 88 Nebenbetroffene). Dennoch
entfiel die Mitteilung bei 46 Betroffenen aus faktischen Gründen, etwa weil der Betroffene verstorben war, der
Aufenthaltsort des Betroffenen nicht bekannt ist, der Anschlussinhaber eine Fiktivpersonalie ist oder die betroffene Person nicht vollständig identifiziert werden konnte.
Zu 337 Personen/Institutionen, von denen 178 Hauptbetroffene und 159 Nebenbetroffene waren, ergab die Prüfung, dass die in § 12 Absatz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben waren
(2016: 347 Betroffene, davon 116 Haupt- und 231 Nebenbetroffene). Die Mitteilungen wurden daher vorerst
beziehungsweise weiterhin zurückgestellt. Gründe hierfür waren überwiegend, dass eine Wiederaufnahme der
Maßnahme möglich war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten. Bei den
gemäß § 3 Absatz 2 G 10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster Linie wegen des
mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen beziehungsweise zu anderen Personen aus deren Umfeld. In drei weiteren Fällen wurden Daten ohne eine Anordnung nach G10 erfasst
und die G 10-Betroffenheit je eines Teilnehmers erst im Nachgang festgestellt. Die G10-Kommission wurde in
allen drei Fällen unterrichtet und stimmte einer vorläufigen Nichtmitteilung an die jeweils Betroffenen zu.
Bei einem Betroffenen stimmte die G 10-Kommission einer endgültigen Nichtmitteilung zu (2016: 33 Betroffene).
Gemäß § 13 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 und ihren Vollzug
der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Betroffener die
Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Durchführung der betreffenden Maßnahme erst gerichtlich überprüfen
lassen kann, nachdem ihm die Maßnahme mitgeteilt wurde.
Im Berichtszeitraum waren im ersten Halbjahr 2017 zu durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen zwei Klageverfahren anhängig, beide Klageverfahren wurden im Berichtszeitraum rechtskräftig abgeschlossen. Im zweiten
Halbjahr 2017 sind keine Klageverfahren hinzugekommen.