io
– 21 –
ran gedacht, bei der Ausführung des IFG auch die behördlichen Datenschutzbeauftragten mit Aufgaben zu betrauen. Deren Einbindung erscheint mir vor allem in den
Fällen sinnvoll, in denen vom Zugang zu amtlichen Informationen bzw. von der Einsicht in Verwaltungsvorgänge
personenbezogene Daten betroffen sind.
Weitere Themen waren die datenschutzrechtlichen Probleme bei der Verlagerung von Tätigkeiten auf private
Unternehmen, die Videoüberwachung am Arbeitsplatz,
die Auswertung des dienstlichen Telekommunikationsund E-Mail-Verkehrs und Dokumentenmanagementsysteme im Bereich der Personaldatenverarbeitung. Ein besonderer Punkt war auch die Vorstellung des von der
70. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder im Oktober 2005 verabschiedeten Prüfkatalogs zur Datenschutzvereinbarkeit von Gesetzen und
Verordnungen, mit dessen Hilfe die Vollständigkeit datenschutzrechtlicher Regelungen in Rechtsvorschriften
erreicht werden soll.
Erfreulicherweise konnte ich den Datenschutzbeauftragten eine weitere für ihr Amt bedeutsame Information mitteilen. In meinem 20. TB (Nr. 2.4) hatte ich moniert, dass
die behördlichen Datenschutzbeauftragten mangels ausreichender Freistellung ihre gesetzlichen Aufgaben oft
nicht optimal erfüllen können, und eine adäquate gesetzliche Freistellungsregelung gefordert. Die Bundesregierung hat inzwischen in einer Stellungnahme gegenüber
dem Deutschen Bundestag ausdrücklich anerkannt, dass
aus der Unterstützungspflicht nach § 4f Abs. 5 BDSG
auch die Pflicht zur teilweisen oder völligen Freistellung
von anderen Aufgaben folge. Dies stärkt die Datenschutzbeauftragten bei ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit.
2.7
Arbeitnehmerdatenschutzgesetz
Es fehlt weiter an konkreten Initiativen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, Vorschriften zum
Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu
schaffen. Aufgrund der technischen Entwicklung und der
aktuellen Veränderungen in der Arbeitswelt ist dies dringender denn je.
Obwohl auch der Deutsche Bundestag bereits mehrfach
an die Bundesregierung appelliert hat, einen Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz vorzulegen (vgl.
20. TB Nr. 2.5 und Nr. 10.1), hat es keine entsprechenden
gesetzgeberischen Initiativen im Berichtszeitraum gegeben. Wegen fehlender klarer Regelungen sind daher Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiterhin im Wesentlichen
darauf angewiesen, sich an der lückenhaften und im Einzelfall für die Betroffenen nur schwer zu erschließenden
einschlägigen Rechtsprechung zu orientieren. Gleichzeitig kommt der elektronischen Verarbeitung von Mitarbeiterdaten im Arbeitsverhältnis eine immer größere Bedeutung zu. Dies betrifft beispielsweise die Einführung und
den Betrieb von Personalverwaltungs- und -informationssystemen oder auch einen möglichen Einsatz der
RFID-Technik (vgl. Nr. 4.3) am Arbeitsplatz und die damit verbundenen Risiken für die Persönlichkeitsrechte
der Betroffenen.
Vor diesem Hintergrund hat auch die Bundesregierung in
ihrer Stellungnahme zu meinem 20. Tätigkeitsbericht anerkannt, dass Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz
zur Flankierung der Informations- und Kommunikationsgesellschaft notwendig sind. Diese fehlen jedoch weiterhin. Auch das geplante Gendiagnostikgesetz, welches
Regelungen für genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen beinhalten soll
(vgl. Nr. 13.2), liegt noch nicht vor.
Leider haben Überlegungen auf europäischer Ebene zur
Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens zum Arbeitnehmerdatenschutz im Berichtszeitraum noch nicht zu konkreten Ergebnissen geführt. Ich appelliere daher an die
Bundesregierung, sich im Interesse eines wirkungsvollen
Schutzes der personenbezogenen Daten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch auf europäischer
Ebene für Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz
einzusetzen.
2.8
Informationsfreiheitsgesetz in Kraft
Endlich besteht auch auf Bundesebene freier Zugang zu
Informationen und Akten der Verwaltung.
Nach vielen Jahren intensiver Diskussion (vgl. 20. TB
Nr. 2.7; 19. TB Nr. 3.4) ist das „Gesetz zur Regelung des
Zugangs zu Informationen des Bundes“ vom 5. September 2005 (Informationsfreiheitsgesetz – IFG; BGBl. I
S. 2722) am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Damit haben jetzt auch auf Bundesebene die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich freien Zugang zu allen Informationen
und Akten der öffentlichen Stellen des Bundes, soweit
nicht einer der allerdings zahlreichen Ausnahmetatbestände greift. Wenn auch der Gesetzgeber bei den Ausnahmebestimmungen übervorsichtig gewesen ist und
auch sonst nicht alle Regelungen optimal erscheinen, ist
dieses Gesetz doch insgesamt als wichtiger Schritt zu
mehr Transparenz in der Verwaltung und größerer Bürgernähe zu begrüßen. Insbesondere auch die Abgrenzung
zu den datenschutzrechtlichen Belangen der Betroffenen
ist gut gelungen und hat in der Praxis bislang zu keinen
Problemen geführt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
wurde mir auch die Aufgabe des Bundesbeauftragten für
die Informationsfreiheit übertragen, was zu entsprechenden Veränderungen in meiner Dienststelle geführt hat
(s. u. Nr. 18.7). Meinen ersten Tätigkeitsbericht für den
Bereich Informationsfreiheit werde ich nach Ablauf des
in § 12 Abs. 3 IFG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens Anfang 2008 vorlegen.
3
Europa und Internationales
Wie kann Datenschutz in einer globalisierten Welt gewahrt bleiben?
Elektronische Datenströme machen nicht an Staatsgrenzen halt. Zunehmender Handel, staatliche Kooperationsvorhaben und größere persönliche Mobilität tragen ebenfalls dazu bei, dass immer mehr personenbezogene Daten
international übermittelt werden. Die Globalisierung des
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
n