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nen Wildpark und sogar stundenweise Kinderbetreuung
zwecks Entlastung der Eltern während ihrer Weihnachtseinkäufe in Anspruch nehmen.
Die Versichertenkarte wurde hier allein dazu genutzt, die
Berechtigung zur Inanspruchnahme vergünstigter Leistungen privater Vertragspartner der Krankenkasse nachzuweisen, was eindeutig nicht dem durch § 291 Absatz 1
Satz 3 SGB V abschließend vorgezeichneten Rahmen für
den Einsatz dieser Karte entspricht, nämlich die Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen und die Abrechnung mit den Leistungserbringern. Schon der klare
Wortlaut dieser Vorschrift, vor allem aber die ohne großen technischen Aufwand realisierbare Möglichkeit, die
auf der Karte jetzt schon hinterlegten Daten auszulesen,
und die damit verbundene Gefahr eines Missbrauchs dieser Informationen, lassen eine erweiterte Interpretation
des Anwendungsbereichs der Versichertenkarte nicht zu.
Da die betroffenen Krankenkassen alle dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen angehören, habe ich
auch diesem meine Rechtsauffassung mitgeteilt und darum gebeten, seine Mitglieder in geeigneter Weise zu informieren. Der Bundesverband hat dieser Bitte mit einem
entsprechenden Rundschreiben an seine Mitglieder im
Oktober 2005 entsprochen.
13.1.7 „Barmer Hausarzt- und Hausapotheken –
Modell“
Bei dem von der Barmer Ersatzkasse initiierten „Hausarzt- und Hausapotheken – Modell“ waren datenschutzrechtliche Nachbesserungen erforderlich.
Während des Berichtszeitraumes habe ich mich mit den
datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem Vertragsmodell zwischen der Barmer Ersatzkasse,
der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft e. G. (HÄVG)
und der Marketinggesellschaft Deutscher Apotheker mbH
(MGDA) befasst. Gegenstand dieses sog. „Barmer Hausarzt- und Hausapotheken-Vertrages“ ist ein durch eine
enge Zusammenarbeit zwischen Hausarzt und einer vom
Patienten gewählten Apotheke geprägtes Versorgungsangebot der Krankenkasse mit der Zielsetzung einer optimierten medizinischen Behandlung, einer Erhöhung der
Arzneimittelsicherheit und einer finanziellen Entlastung
zugunsten der freiwillig an diesem Modell teilnehmenden
Versicherten.
Bereits kurz nach Inkrafttreten dieses Vertrages haben mir
zahlreiche Bürgerinnen und Bürger ihre Besorgnis und
Unsicherheit über die Wahrung datenschutzrechtlicher
Belange bei Teilnahme an dieser Art der Versorgung zum
Ausdruck gebracht. Die Befürchtungen, die auch von
Hausärzten und Apothekern geteilt wurden, konzentrierten sich vor allem auf eine nur unzureichende Transparenz der Datenerhebungen und -verarbeitung, insbesondere im Hinblick auf die Information der Betroffenen.
Der teilnahmewillige Versicherte konnte nicht im notwendigen Umfang nachvollziehen, welche Informationen
über ihn von wem und zu welchen Zwecken erhoben und
in welchen Fällen an wen weitergegeben wurden. Ebenso
unklar blieb für ihn die Frage, ob und gegebenenfalls wel-

che Auswirkungen eine Teilnahme oder Nichtteilnahme
auf das bestehende Versicherungsverhältnis haben würde.
Die Bedenken habe ich mit den Verantwortlichen der
Krankenkasse erörtert. Ungeachtet der rechtlichen Einordnung dieses Versorgungsmodells – die Krankenkasse
selbst spricht von einer „additiven“ integrierten Versorgung mit einer „Lotsenfunktion des Hausarztes“ in Abgrenzung zu einer „substituierenden“ integrierten Versorgungsform, wie sie in § 140a SGB V als Alternative zur
Regelversorgung zugelassen ist – waren neben einigen
Passagen des Vertrages selbst insbesondere die zur Teilnahmeerklärung dienenden Vordrucke und Erläuterungen
änderungs- und ergänzungsbedürftig. Meine Hinweise
und Formulierungsvorschläge zur Sicherstellung einer
datenschutzgerechten Aufklärung der teilnehmenden Versicherten über die Rechtsgrundlagen, die Beteiligten und
alle die Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betreffenden Verfahrensabläufe innerhalb
der integrierten Versorgung nach diesem Modell sind von
der Krankenkasse aufgegriffen worden und zwischenzeitlich in eine überarbeitete „Erklärung zur Teilnahme an
der Integrierten Versorgung durch Hausärzte und Hausapotheken“, ebenso in die „Einwilligungserklärung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ und das „Merkblatt
zur datenschutzrechtlichen Einwilligung“ eingeflossen.
Ich bin zuversichtlich, dass mit diesen Verbesserungen
das nötige Vertrauen der Beteiligten in ein transparentes
und die Selbstbestimmung über die eigenen personenbezogenen Daten wahrendes Verfahren in der Verantwortung der betreffenden Krankenkasse (wieder) hergestellt
werden kann.
13.1.8 Häusliche Krankenpflege – Was will eine
gesetzliche Krankenkasse mit den
medizinischen Daten ihrer Versicherten?
Der Umfang der Erhebung von medizinischen Daten
durch Krankenkassen ist im Gesetz abschließend geregelt. Die Erhebung weiterer Daten auf Basis von Einwilligungserklärungen verstößt gegen diese gesetzlichen Begrenzungen.
Die City BKK verwendet ein „Merkblatt zur Datenweitergabeerklärung“ sowie eine „Einwilligungserklärung
zur Datenerhebung und Datenweitergabe“ mit denen sich
Versicherte bei der Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege – HKP – (§ 37 SGB V) mit der
Weitergabe ihrer Daten, wie z. B. Medikamentenplänen,
Wundprotokollen etc. einverstanden erklären. In dem
Merkblatt zur Datenweitergabeerklärung informiert die
City BKK ihre Versicherten auch darüber, dass sie für
eine „bedarfsgerechte Versorgung“ u. a. Daten aus
Pflege-/Behandlungsdokumentationen erhebt und speichert.
Mit der Datenerhebung aus Pflege- oder Behandlungsdokumentationen durch Kranken-/Pflegekassen habe ich
mich in der Vergangenheit ausführlich beschäftigt (vgl.
19. TB Nr. 24.2.2, 20. TB Nr. 17.2.1 und 17.1.6). Meine
Rechtsauffassung wird von der Bundesregierung ausdrücklich geteilt (s. Kasten zu Nr. 13.1.8).

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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

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