– 117 –
Im Telekommunikationssektor ist unstrittig, dass Werbeaktionen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der
betroffenen Kunden durchgeführt werden dürfen. Da § 95
Abs. 2 Satz 1 TKG unter der Voraussetzung der Einwilligung ausschließlich eine Werbung für eigene Angebote
der Telekommunikationsdiensteanbieter regelt, kann
diese Bestimmung hierfür nicht herangezogen werden.
Ein Rückgriff auf die Regelung in § 28 Abs. 4 BDSG ist
nicht zulässig. Danach können personenbezogene Daten
bereits dann für Werbezwecke verwendet werden, wenn
der Betroffene dem nicht widersprochen hat (opt-out). Da
aber die bereichsspezifische Sonderregelung des § 95
Abs. 2 Satz 1 TKG bereits für die Verwendung der Bestandsdaten für eigene Werbezwecke des Providers die
ausdrückliche Einwilligung („opt-in“) voraussetzt, muss
dies – erst recht – gelten, wenn Produkte und Dienstleistungen anderer Unternehmen beworben werden sollen.
Die Nutzung von Bestandsdaten ist im Rahmen einer
Far-Selling-Aktion also nur zulässig, wenn der Kunde zuvor seine Einwilligung hierzu ausdrücklich erklärt hat
(„opt-in“).
Zu beachten ist auch, dass nach § 95 Abs. 5 TKG die Erbringung von Telekommunikationsdiensten nicht von einer Einwilligung in eine Verwendung der Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden darf.
Ferner ist zu beachten, dass neben der Einwilligungserklärung nach § 95 Abs. 2 TKG eine zweite eigenständige
Klausel aufzunehmen ist, die ausschließlich die für „Partnerunternehmen“ vorgesehenen Werbeaktionen zum Gegenstand hat. Zudem setzt eine wirksame Einwilligung
voraus, dass sie besonders hervorgehoben ist (z. B. Fettdruck, Großschrift oder Umrahmung). Ziel muss es sein,
die Aufmerksamkeit auf die Einwilligung zu lenken, damit der Kunde eine eigenständige Entscheidung treffen
kann. Keinesfalls darf eine solche Klausel im „Kleingedruckten versteckt“ werden.

Da fehlerhafte Einträge in öffentlichen Kundenverzeichnissen im Zusammenhang mit Änderungen im Vertragsverhältnis häufiger aufgetreten sind, habe ich bei mehreren T-Punkt-Filialen Beratungs- und Kontrollbesuche
durchgeführt. Im Vordergrund stand dabei die Vorgehensweise bzw. die Verfahrensanweisungen bei der Erfassung
von neuen Anträgen, bei Vertragsänderungen und bei Änderungen der Einträge im T-Punkt. Dabei stellte sich heraus, dass es den Mitarbeitern nicht möglich bzw. nicht
gestattet ist, dem Kunden direkt vor Ort eine vollständige
Information über das bestellte Produkt auszuhändigen.
Dies betrifft auch den Eintrag in öffentliche Verzeichnisse. Erst nach einigen Tagen erhält der Kunde eine
schriftliche Bestätigung über die Art seines Telefonbucheintrags. Bei einem Missverständnis können die Daten zu
diesem Zeitpunkt bereits in der Telefonauskunft bzw. im
Internet verfügbar und in ungünstigen Fällen auch im Telefonbuch abgedruckt sein.
Wenn dem Kunden auf Wunsch ein Ausdruck über die
beauftragten Daten direkt vor Ort ausgehändigt würde,
hätte dieser die Möglichkeit einer sofortigen Korrektur.
Auch im Hinblick auf die Vermeidung von Beratungsfehlern kann ein Ausdruck hilfreich sein, etwa wenn ein entsprechender Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit
bei der Inverssuche gegeben werden muss. Ich habe die
DTAG daher aufgefordert, zeitnah die Möglichkeit einer
sofortigen Aushändigung der vollständigen Auftragsbestätigung im T-Punkt zu schaffen. Dies ist nicht allein aus
Datenschutzgründen erforderlich, sondern würde auch
die Kundenfreundlichkeit der Produkte und Dienstleistungen in den T-Punkt-Filialen steigern und effektiveres
Arbeiten ermöglichen. Das Unternehmen hat zugesagt,
meine Forderung kurzfristig umzusetzen.
Datenschutzrechtliche Probleme bei der Verarbeitung
von „alten“ Vertragsdaten

Mangelhafter Datenschutz wegen fehlender
Auftragsbestätigung im T-Punkt

Die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes hat
zu einem scharfen Wettbewerb um Marktanteile und
Kunden geführt. Dabei geht es neben der Gewinnung
neuer Kunden zunehmend auch um Strategien, den eigenen Kundenstamm zu halten. Die TK-Unternehmen und
-Diensteanbieter nutzen ihre Kundendaten – Name, Anschrift und weitere Informationen – für vielfältige Formen der Werbung und der Kundenberatung.

Ein Telekomkunde, der zwecks Beratung über einen Produktwechsel eine Vertriebsstelle (T-Punkt) der Deutschen
Telekom AG (DTAG) aufgesucht hatte, beschwerte sich
darüber, dass er sich anschließend mit Namen, Anschrift
und Beruf in einem gedruckten oder elektronischen öffentlichen Kundenverzeichnis fand, obwohl er dies nicht
beantragt hatte. Meine Prüfung hat ergeben, dass die vom
Kunden monierte Praxis der Telekom gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstieß. Erst nach Korrektur des
Datensatzes hat die Telekom gewährleistet, dass dem
Wunsch des Petenten auf Nichtveröffentlichung der Anschrift in Telefonverzeichnissen künftig, das heißt bei deren Neuauflagen, wieder entsprochen wird. Gleiches gilt
auch für die Veröffentlichung von Daten auf TelefonCDs.

Immer wieder erreichen mich daher Fragen von Kunden,
welche Daten das TK-Unternehmen für welche Zwecke
nutzen darf. Bis zur Novellierung des TKG im Jahr 2004
durften TK-Unternehmen und -Diensteanbieter nach § 89
Abs. 7 TKG a.F. die Bestandsdaten ihrer Kunden für
Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder auch Marktforschung nutzen, soweit der Kunde seine Einwilligung
erteilt hatte (Opt-in-Prinzip). Seit das novellierte TKG am
26. Juni 2004 in Kraft getreten ist, enthält § 95
Abs. 2 TKG eine wesentliche Neuregelung. Während
z. B. für das Telefonmarketing und die Faxwerbung weiterhin das Opt-in-Prinzip gilt, wird dieser Grundsatz in
§ 95 Abs. 2 Satz 2 TKG eingeschränkt. Dort wird z. B.
die Nutzung der Postadresse für die Übersendung von
Textmitteilungen gestattet, wenn der Teilnehmer der Ver-

ev
i

BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

R

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Problematik habe ich meine Auffassung mit der Bundesnetzagentur
abgestimmt.

Select target paragraph3