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wir Ihnen Ihre EVÜ – sofern beauftragt – ab sofort immer
verschlüsselt per E-Mail zu.“ Hierauf reagierten einige
Kunden mit Unverständnis. Andere Kunden fragten mich
nach dem Sinn dieser Vorgabe, da das Passwort doch im
Klartext in der E-Mail enthalten wäre. Eine genauere Betrachtung zeigte, dass bei einem bestimmten Kundenkreis
die für die Verschlüsselung verwendete Kennung die
Kundennummer war.
Ich habe hier weitere Nachbesserungen verlangt und
werde mich für ein insgesamt sicheres und anwenderfreundliches Verfahren einsetzen.

gesetzliche Regelung im Zuge der TKG-Änderung den
Kundenwünschen anzupassen. Angesichts der überzeugenden Argumente der Telefon-Kunden und der „Macht
des Faktischen“ – einige Provider waren der rechtlichen
Entwicklung schon voraus – hat das zuständige BMWi in
das Gesetzgebungsverfahren noch einen Änderungsvorschlag eingebracht, der dann auch akzeptiert wurde. Somit können die Kunden – sobald die Änderungen in Kraft
getreten sind – auch bei einer Flatrate die Verkehrsdaten
ihrer einzelnen Gespräche überprüfen, für die Steuererklärung verwenden oder einem Tarif-Wechsel zugrunde
legen.

10.5

10.6

EVNde gut, alles gut

Datenschutz beim Abschluss von
Telekommunikationsverträgen

Das Telekommunikationsgesetz sieht bisher einen Einzelverbindungsnachweis bei Flatrate-Tarifen nicht vor. Das
soll sich zukünftig ändern.

Datenschutzgerechte Gestaltung von Auftragsformularen im Internet

Neue Geschäftsmodelle sollen oft den Wünschen der
Kunden entsprechen. Dass sie aber nicht immer auch den
gesetzlichen Regelungen genügen, kann aufgrund der
schnell fortschreitenden technischen Entwicklung nicht
wirklich überraschen. Im Falle der Einzelverbindungsnachweise (EVN) bei der Abrechnung von Telefongesprächen ist es gelungen, beides zukünftig wieder in Einklang zu bringen. Dabei war es mir besonders wichtig,
dass die Kunden selbst darüber entscheiden können, in
welchem Umfang die sie betreffenden Daten in einen
EVN eingehen. Es entspricht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass auch bei Flatrates die einzelnen Nutzungsvorgänge dokumentiert werden, soweit
die Betroffenen dies wünschen.

Bei vielen Mobilfunkanbietern können die Kunden die
gewünschte Dienstleistung nur über eine vorgegebene
Bestellmaske auf der Internetseite der Anbieter bestellen.
Petenten haben mich darauf aufmerksam gemacht, dass
die Anmeldemasken einiger Anbieter für die Beantragung
eines Mobilfunkvertrages oder einer Prepaid-Karte die
Annahme einer so genannten Datenschutzerklärung durch
das Setzen eines „Häkchens“ vorsehen. Unterblieb das
Setzen dieses „Häkchens“, wurde die elektronische Anmeldung nicht fortgesetzt, sondern abgebrochen. In der
Datenschutzerklärung war unter anderem angeführt, dass
die Vertragsdaten der Kunden für Kundenberatung, Werbezwecke und Marktforschung verwendet werden dürften. Der Kunde könnte seine Zustimmung zu dieser erweiterten Verwendung seiner Daten nachträglich
widerrufen.

Das geltende Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass
die Verkehrsdaten von entgeltpflichtigen Verbindungen in
einem EVN aufgeführt werden dürfen, damit der Kunde
die Abrechnung seiner Telefongespräche kontrollieren
kann, und dass der Kunde den EVN ausdrücklich verlangen muss. Nach diesem Wortlaut – eigentlich folgerichtig –
haben viele Kunden bei ihrem Provider auch einen EVN
beantragt, wenn sie eine sog. Flatrate vereinbart hatten.
Bei diesem Tarif werden die Gebühren nicht pro Gespräch berechnet, sondern pauschal durch einen festen
Betrag bezahlt. Leider sah der EVN nicht wie erwartet
aus. Er enthielt nämlich nur die Verkehrsdaten von – trotz
Flatrate – kostenpflichtigen Verbindungen, z. B. zu Auskunfts- und Servicenummern oder ins Ausland, nicht aber
die Daten für die Gespräche, deren Kosten mit der
Flatrate abgegolten waren. Was die Kunden nicht bedacht
hatten: Die Inanspruchnahme einer Flatrate ist zwar insgesamt entgeltpflichtig, die einzelnen Verbindungen sind
aber nicht entgeltrelevant, so dass ein detaillierter Nachweis der geführten Gespräche zur Überprüfung der Rechnung nicht erforderlich und damit von der geltenden gesetzlichen Regelung nicht abgedeckt ist.
Da es aber aus Sicht der Kunden gute Gründe gibt, die
Dauer einzelner oder aller Gespräche zu kennen oder einfach zu wissen, dass überhaupt ein Gespräch stattgefunden hat, habe ich gemeinsam mit den Providern und der
Bundesnetzagentur nach möglichen Lösungen gesucht.
Letztendlich hat sich als die beste Lösung erwiesen, die

Diese Vorgehensweise war nicht mit den Bestimmungen
des § 95 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vereinbar. Danach muss ein Kunde in die entsprechende Verwendung seiner Vertragsdaten einwilligen.
Ihm muss bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung die
Wahlmöglichkeit gegeben sein, die Verwendung seiner
Vertragsdaten für Kundenberatung, Werbe- und Marktforschungszwecke zu akzeptieren oder abzulehnen. Lehnt
der Kunde die Verwendung seiner Vertragsdaten für diese
Zwecke ab, darf dies kein Ausschlusskriterium für das
Zustandekommen des Mobilfunkvertrages sein.
Ich habe die betreffenden Mobilfunkanbieter aufgefordert, ihre elektronischen Anmeldemasken auf den Internetseiten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
TKG zu ändern. In allen mir bekannten Fällen sind die
Mobilfunkanbieter meinem Verlangen gefolgt.
Nutzung von Bestandsdaten zu Werbezwecken
Für viele Bürgerinnen und Bürger ist die Vielzahl der
Werbeaktionen ein wachsendes Ärgernis, gerade bei telefonischer Werbung. Dazu gehört, dass inzwischen Telekommunikationsdiensteanbieter oder von ihnen beauftragte Call-Center nicht nur Werbung für eigene
Angebote machen, sondern auch für Produkte von anderen Firmen (z. T. als Partnerunternehmen bezeichnet).
Solche Aktionen werden in der Branche „Far-Selling“ genannt.

R

e

BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

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