Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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– den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in Wohnungen sowie
– über jede sonstige Anwendung von Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung, die in ihrer Art und Schwere
einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt
durch BfV, BND und MAD,
– nach § 8 Absatz 2 Satz 3 BVerfSchG, § 3 Satz 1, § 1
Absatz 2 Satz 2 BNDG und § 4 Absatz 1 Satz 3 MADG
über Dienstvorschriften der Nachrichtendienste, die die
von dem jeweiligen Nachrichtendienst angewandten
Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung (die sog. nachrichtendienstlichen Mittel) benennen und die Zuständigkeit
für ihre Anordnung regeln,
– nach § 17 Absatz 2 Satz 3 BVerfSchG über die Dienstanweisung des Bundesministeriums des Innern für Ersuchen der Verfassungsschutzbehörden der Länder,
des BfV, des BND und des MAD um die Übermittlung
von personenbezogenen Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden
(sog. Dienstanweisung Amtshilfe/Grenze),
– nach § 10 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG)
vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586), über die Dienstanweisung des Bundesministerium des Innern für die Unterstützung des BfV durch
die Bundespolizei auf dem Gebiet der Funktechnik,
– nach § 14 Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 MADG über
Auslandseinsätze des MAD und die in diesem Zusammenhang zu schließende Einsatzvereinbarung zwischen MAD und BND,
– nach § 7a Absatz 6 G10 zu Übermittlungen personenbezogener Daten an ausländische Stellen, die durch
bestimmte G10-Maßnahmen des BND gewonnen worden sind.
III.
Befugnisse des Parlamentarischen
Kontrollgremiums
Das Kontrollgremium konnte sich im Berichtszeitraum
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf folgende besondere Kontrollbefugnisse aus dem Kontrollgremiumgesetz in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung
stützen:
– Die Pflicht der Bundesregierung, auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu geben, die
Anhörung von Mitarbeitern der Dienste zu gestatten
und den Besuch bei den Diensten zu ermöglichen
(§ 2a PKGrG a. F.).
– Das Recht des Gremiums, mit der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen zu beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben
bestimmte Untersuchungen durchzuführen (§ 2c
PKGrG a. F.).
Drucksache 16/13968
– Die Mitberatung der Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Dienste (§ 2e Absatz 2 PKGrG a. F.).
– Die Möglichkeit von Angehörigen der Dienste, sich in
dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, mit Eingaben an das Gremium zu wenden, soweit
die Leitung der Dienste entsprechenden Eingaben
nicht gefolgt ist (§ 2d Satz 1 PKGrG a. F.).
– Die Kenntnisnahme von Eingaben von Bürgern über
ein sie betreffendes Verhalten der Dienste (§ 2 Satz 2
PKGrG a. F.).
– Die Befugnis des Gremiums zur öffentlichen Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gremiums
ihre vorherige Zustimmung erteilt (§ 5 Absatz 1 Satz 5
PKGrG a. F.).
Damit war das Gremium bereits nach der bis zum 3. August 2009 geltenden Rechtslage mit Kontrollrechten ausgestattet, die über das, was parlamentarischen Gremien
normalerweise an Selbstinformationsrechten eingeräumt
wird, hinausgehen und den besonderen Kontrollrechten
des Wehrbeauftragten, des Petitionsausschusses und von
Untersuchungsausschüssen nahekommen. Diese Kontrollrechte sind durch das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen
Kontrolle der Nachrichtendienste ausgebaut und erweitert
worden (dazu näher unter VII.)
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat im Berichtszeitraum von seinen oben aufgeführten Befugnissen Gebrauch gemacht. Es hat mehrfach Einsicht in Akten genommen, Mitarbeiter der Dienste angehört, Eingaben von
Bürgern und aus den Nachrichtendiensten zur Kenntnis genommen und öffentliche Bewertungen zu aktuellen Vorgängen nach § 5 Absatz 1 Satz 5 PKGrG a. F. abgegeben.
Die Erweiterung seiner Kontrollrechte konnte sich im Berichtszeitraum jedoch nicht mehr praktisch auswirken.
IV.
Zusammensetzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums sowie Anzahl der
Sitzungen und Teilnehmerkreis
Im Berichtszeitraum von Januar 2008 bis August 2009
gehörten – in alphabetischer Reihenfolge – folgende neun
Mitglieder des Bundestages dem Gremium an: Fritz
Rudolf Körper (SPD), Wolfgang Nešković (DIE LINKE.),
Thomas Oppermann (SPD), Dr. Norbert Röttgen (CDU/
CSU), Bernd Schmidbauer (CDU/CSU), Dr. Max Stadler
(FDP), Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN), Joachim Stünker (SPD) und Dr. Hans-Peter
Uhl (CDU/CSU). Diese Mitglieder wurden – bis auf den
Abgeordneten Thomas Oppermann – vom Bundestag in
seiner Sitzung vom 14. Dezember 2005 gemäß § 4
Absatz 1 PKGrG a. F. gewählt (siehe Plenarprotokoll 16/7
S. 365). Der Abgeordnete Thomas Oppermann ist gemäß
§ 4 Absatz 4 Satz 2 PKGrG a. F. am 28. November 2007
für den am 21. November 2007 gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4
PKGrG a. F. aufgrund seiner Ernennung zum Bundes-