Drucksache 16/13968
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von Juli 1996 bis Juni 1998 auf Bundestagsdrucksache 13/11233,
– 14. Wahlperiode
von Juli 1998 bis Juni 2000 auf Bundestagsdrucksache 14/3552,
von Juli 2000 bis Juli 2002 auf Bundestagsdrucksache 14/9719,
– 15. Wahlperiode
von August 2002 bis Oktober 2004 auf Bundestagsdrucksache 15/4437,
von November 2004 bis September 2005 auf Bundestagsdrucksache 15/5989
veröffentlicht.
In der Zeit von 1993 bis 1998 erfolgte die Veröffentlichung noch unter dem Namen Parlamentarische Kontrollkommission.
II.
Gegenstand und Umfang der Kontrolle
durch das Parlamentarische
Kontrollgremium
Im Berichtszeitraum unterlag die Bundesregierung nach
§ 1 Absatz 1 PKGrG a. F. hinsichtlich der Tätigkeit des
Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen
Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der
Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Der Bundesregierung oblag nach § 2 PKGrG a. F. die
Pflicht zur umfassenden Unterrichtung über die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und
über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen
des Gremiums hatte die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Diese Berichtspflichten der
Bundesregierung sind nunmehr in § 1 Absatz 1 und § 4
Absatz 1 PKGrG n. F. geregelt.
Eine effektive Kontrolle setzt dabei voraus, dass nicht nur
über bloße Arbeitsabläufe, sondern auch über die Ergebnisse der Arbeit informiert wird. Durch den Begriff „umfassend“ legt das Gesetz fest, dass das Gremium ein möglichst vollständiges Bild über die Tätigkeit der
Nachrichtendienste erlangen soll.
„Vorgänge von besonderer Bedeutung“ sind Sachverhalte, deren Kenntnis für eine effektive Kontrolle im Interesse der Allgemeinheit unumgänglich ist. Dazu gehören
zum Beispiel aktuelle Ereignisse, potentiell Gefahr begründende Abläufe und Vorfälle, die einen Nachrichtendienst zu bestimmten Maßnahmen veranlassen, aber auch
in den Medien kritisch hinterfragte Operationen der
Dienste.
Die Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung
erstreckt sich nach § 2b PKGrG a. F./§ 6 PKGrG n. F. nur
auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Eine Unterrichtung kann nur verweigert werden,
wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist.
Lehnt die Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen eine Unterrichtung ab, so hat der für den Nachrich-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
tendienst zuständige Bundesminister – soweit der BND
betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes, – dies
gegenüber dem Gremium ausführlich zu begründen.
Im Berichtszeitraum gab es keinen Fall, in dem die Bundesregierung unter Berufung auf die genannten Gründe
eine Unterrichtung endgültig verweigert hat. Allerdings
sah sich die Bundesregierung in einem Falle an einer zeitigeren Unterrichtung des Gremiums gehindert, weil die
in Frage stehende Information aus ihrer Sicht (noch) nicht
der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des
Bundes unterlag.
Neben der in § 2 PKGrG a. F./§ 4 PKGrG n. F. geregelten
Unterrichtungspflicht gibt es noch eine Reihe weiterer
spezieller Berichtspflichten, die in anderen Gesetzen geregelt sind. Hier sind vor allem das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten
des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG)
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499), das
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz –
BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2499), das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz – MADG) vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) und das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10-Gesetz – G10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, ber. 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499), zu nennen. So ist das Gremium zu unterrichten:
– nach § 14 Absatz 1 Satz 1 G10 halbjährlich über Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch BfV, BND und MAD auf der Grundlage
des G10,
– nach § 8a Absatz 6 Satz 1 BVerfSchG, § 2a Satz 4
BNDG, § 4a Satz 1 MADG halbjährlich über Auskunftsverlangen des BfV, des BND und des MAD gemäß § 8a Absatz 2 BVerfSchG, § 2a Satz 2 BNDG und
§ 4a Satz 1 MADG sowie – nach § 8a Absatz 8 BVerfSchG in Verbindung mit verschiedenen Landesgesetzen – jährlich oder halbjährlich über entsprechende
Auskunftsverlangen der Verfassungsschutzbehörden
der Länder,
– nach § 9 Absatz 4 Satz 7, § 8a Absatz 6 Satz 1
BVerfSchG, nach § 3 Satz 2, § 1 Absatz 2 Satz 2
BNDG und nach § 5 MADG über den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv
geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung
der Geräte- und Kartennummern (sog. IMSI-Catcher)
durch das BfV, den BND oder den MAD,
– nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 BVerfSchG, § 3 Satz 2,
§ 1 Absatz 2 Satz 2 BNDG und § 5 MADG über
– den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Wohnungen,