Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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Drucksache 16/13968
satz 1 Satz 2 G10 Bericht zu erstatten. Im Berichtszeitraum konnte sich diese Rechtsänderung noch nicht praktisch auswirken.
satz 7 MADG über Auslandseinsätze des MAD und die
insoweit zwischen MAD und BND zu treffenden Einsatzvereinbarungen informiert.
18.
VI.
Kontrolle auf dem Gebiet des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes
Am 11. Januar 2007 trat das Gesetz zur Ergänzung des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007
(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz – TBEG –
BGBl. I S. 2) in Kraft. Das Gesetz beruht auf einer umfassenden Überprüfung der Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar
2002 – BGBl. I S. 361). Den Sicherheitsbehörden waren
seinerzeit in Reaktion auf die Terroranschläge vom
11. September 2001 in den USA und die veränderte Bedrohungslage durch den international agierenden Terrorismus neue Befugnisse übertragen worden, die in die
Schutzbereiche des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) eingreifen.
Dem BfV, dem MAD und dem BND stehen seither – in
teilweise unterschiedlichem Umfang – Auskunftsrechte
gegenüber Banken, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen zu. Weiterhin
besteht die Befugnis zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers,
mit dem der Standort sowie die Geräte- und Kartennummer aktiv geschalteter Mobilfunkgeräte festgestellt werden kann.
Mit dem TBEG wurden die Auskunftsrechte der Nachrichtendienste sowie die Befugnis zum Einsatz des IMSICatchers im Kern beibehalten. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Verfahren wurden sie teilweise neu gestaltet. So wurden die Auskunftsrechte des BND und des
MAD weitgehend an diejenigen des BfV angeglichen.
Das im TBG geregelte Verfahren, das in Anlehnung an
das G10 eine ministerielle Anordnung mit Zustimmung
der G10-Kommission vorsah, wurde auf Eingriffe in den
Schutzbereich des Artikels 10 GG beschränkt. Dadurch
bedürfen Auskünfte bei Luftfahrtunternehmen und Banken nicht mehr der Zulässigkeits- und Notwendigkeitsprüfung durch die G10-Kommission. Allerdings ist dem
Parlamentarischen Kontrollgremium – in Entsprechung
zu § 14 Absatz 1 G10 – halbjährlich über alle Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz zu berichten und das Gremium muss seinerseits jährlich dem Bundestag einen Bericht vorlegen (§ 8a Absatz 6 BVerfSchG,
§ 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4 BNDG, § 4a
Satz 1 BNDG).
Im Berichtszeitraum hat das Parlamentarische Kontrollgremium die jährliche Unterrichtung für das Jahr 2007 erstellt, die auf Bundestagsdrucksache 16/11560 enthalten
ist und auf die hiermit verwiesen wird.
19.
Auslandseinsätze des MAD
Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde von der
Bundesregierung gemäß § 14 Absatz 6 Satz 4 und Ab-
Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern
von Kontrollgremien anderer Staaten
Von ausländischen Parlamentariern wird immer wieder
der Wunsch nach einem Erfahrungsaustausch an das
Kontrollgremium herangetragen. In der Regel handelt es
sich dabei um Mitglieder vergleichbarer Kontrollgremien
anderer Staaten. Im Berichtszeitraum fanden mehrere Besuche ausländischer Delegationen statt.
Das Interesse an einem Gedankenaustausch mit den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist
nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die deutschen
Regelungen für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste international ein hohes Ansehen genießen
und häufig in anderen Staaten als Vorbild genutzt werden.
VII.
Reform der parlamentarischen Kontrolle
Die im letzten Bericht beschriebene Reformdiskussion
mündete im Berichtszeitraum in die Verabschiedung
zweier Gesetze. Diese waren jeweils gemeinsam von den
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP in den Bundestag eingebracht (siehe Bundestagsdrucksachen 16/12411
und 16/12412) und mit vom Innenausschuss empfohlenen
Änderungen (Bundestagsdrucksache 16/13220) vom Bundestag am 29. Mai 2009 beschlossen worden (Plenarprotokoll 16/24907).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d) vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1977), das am
23. Juli 2009 in Kraft getreten ist, wurde das Parlamentarische Kontrollgremium im Grundgesetz verankert. Der
neue Artikel 45d GG trägt die Überschrift „Parlamentarisches Kontrollgremium“ und lautet:
„(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle
der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Durch das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz
zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der
Nachrichtendienste des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2346) wurde diese Verfassungsbestimmung durch eine
konstitutive Neufassung des Kontrollgremiumgesetzes ausgefüllt. Gleichwohl stellt das neue Kontrollgremiumgesetz keine radikale Abkehr vom bisherigen System der
parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste dar,
sondern zielt darauf ab, „die parlamentarischen Rechte
zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des
Bundes behutsam und systemkonform zu stärken“ (Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 16/12411 S. 2).
Im Wesentlichen werden durch das neugefasste Kontrollgremiumgesetz die Informationsrechte des Gremiums gestärkt. So kann das Gremium künftig die Herausgabe von
Originalakten und die Übermittlung von Dateien verlangen (§ 5 Absatz 1 PKGrG n. F.). Sein nach bisheriger
Rechtslage nur in Bezug auf Angehörige der Nachrichten-