Drucksache 16/13968
15.

– 10 –

Eingaben von Angehörigen der Nachrichtendienste an das Gremium

Bereits nach § 2d Satz 1 PKGrG a. F. war es Angehörigen
der Nachrichtendienste gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse
anderer Angehöriger dieser Behörden, mit Eingaben an
das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Dienste entsprechenden Eingaben
nicht gefolgt ist. Die letztgenannte Einschränkung ist
nach Inkrafttreten der Neufassung des PKGrG am 4. August 2009 wegfallen. Seitdem genügt es, die Eingabe zugleich der Leitung des entsprechenden Dienstes zuzuleiten (§ 8 PKGrG n. F.).
Im Berichtszeitraum gab es zwei anonyme Eingaben von
Angehörigen der Dienste. Durch eine dieser Eingaben
wurde der unter V.3 geschilderte Sachverhalt der Erfassung grundrechtsgeschützter E-Mails dem Gremium erstmals zur Kenntnis gebracht.
Die andere Eingabe betraf eine Personalangelegenheit.
Die insoweit erhobenen Vorwürfe konnten nicht bestätigt
werden.
16.

Eingaben von Bürgern an das Gremium

Nach § 2d Satz 2 PKGrG a. F./§ 8 Absatz 2 PKGrG n. F.
können Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern an den
Deutschen Bundestag über ein sie betreffendes Verhalten
der Nachrichtendienste dem Gremium zur Kenntnis gegeben werden.
Das Kontrollgremium erhielt im Berichtszeitraum 23 Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern. Der Großteil hatte
angeblich von deutschen oder ausländischen Nachrichtendiensten durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zum
Gegenstand. Ein Bürger beanstandete die lange Bearbeitung seines an einen Nachrichtendienst gerichteten Antrags auf Akteneinsicht. Bei einigen Eingaben war aber
auch überhaupt kein Bezug zum Zuständigkeitsbereich
des Kontrollgremiums zu erkennen.
Soweit dies angezeigt erschien, wurde die Bundesregierung zur Stellungnahme aufgefordert. Soweit Eingaben
keinerlei Bezug zu nachrichtendienstlichen Sachverhalten
erkennen ließen, wurde auf die fehlende Zuständigkeit
des Gremiums hingewiesen.
17.

Kontrolle auf dem Gebiet des G10

Gemäß § 1 Absatz 2 G10 in Verbindung mit Artikel 10
Absatz 2 Satz 2 GG unterliegen die Nachrichtendienste
des Bundes im Hinblick auf Maßnahmen der Telekommunikations- oder Postüberwachung der Kontrolle durch
das Parlamentarische Kontrollgremium und durch die
G10-Kommission.
Der G10-Kommission, deren Stellung und Aufgabenbereich in § 15 G10 näher geregelt ist, kommt dabei die
Aufgabe zu, als unabhängiges und an keine Weisungen
gebundenes Organ über die Zulässigkeit und Notwendigkeit jeder einzelnen Überwachungsmaßnahme durch die
Nachrichtendienste zu entscheiden. Die Kontrolle der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

G10-Kommission erstreckt sich dabei auf den gesamten
Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
nach dem G10 erlangten personenbezogenen Daten durch
die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der
Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.
Das Parlamentarischen Kontrollgremium hat die Aufgabe,
die Mitglieder der G10-Kommission für die Dauer einer
Wahlperiode zu bestellen (§ 15 Absatz 1 Satz 4 G10) und
der Geschäftsordnung der G10-Kommission zuzustimmen
(§ 15 Absatz 4 Satz 2 G10). Dies ist für die 16. Wahlperiode im letzten Berichtszeitraum geschehen (siehe Vorbericht auf Bundestagsdrucksache 16/7540). Im Berichtszeitraum gab es eine Änderung der Geschäftsordnung der
G10-Kommission, der das Kontrollgremium in der Sitzung vom 27. Mai 2009 seine Zustimmung erteilte.
Die Mitwirkung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
ist bei sog. strategischen Beschränkungen des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses nach §§ 5 und 8 G10 erforderlich. Bei der strategischen Beschränkung werden internationale Telekommunikationsbeziehungen bestimmt, in
denen dann mit Hilfe von Suchbegriffen nach bestimmten
Informationen gesucht wird. Die Festlegung der zu durchsuchenden Telekommunikationsbeziehungen bedarf der
Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums,
wobei in bestimmten Fällen sogar eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder des Gremiums erforderlich ist (§ 5
Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 G 10).
Die G10-Kommission prüft dann die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Maßnahme als Ganzes einschließlich
der zu verwendenden Suchbegriffe.
Darüber hinaus ist das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 G10 in Abständen von
höchstens sechs Monaten vom Bundesministerium des
Innern über die Durchführung des G10 zu unterrichten.
Dies geschah im Berichtszeitraum entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowohl schriftlich als auch mündlich. Auf der Grundlage der Unterrichtungen durch das
Bundesministerium des Innern hat das Parlamentarische
Kontrollgremium dem Deutschen Bundestag gemäß § 14
Absatz 1 Satz 2 G10 jährlich einen speziellen Bericht
über die Durchführung der Beschränkungsmaßnahmen
der Dienste auf dem Gebiet der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung nach den §§ 3, 5 und 8 G10 zu erstatten. Das Gremium ist insoweit gehalten, der Verpflichtung zur Geheimhaltung Rechnung zu tragen.
Die letzten beiden Berichte, die das Parlamentarische
Kontrollgremium dem Bundestag erstattet hat, betreffen
die Jahre 2006 und 2007 und sind auf Bundestagsdrucksache 16/6880 und in Bundestagsdrucksache 16/11559
enthalten, auf die hiermit verwiesen wird.
Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Artikel 10-Gesetzes am 4. August 2009 (BGBl. I S. 2499)
ist das Gremium auch halbjährlich über Übermittlungen
von personenbezogenen Daten aus bestimmten G10Maßnahmen des BND an ausländische öffentliche Stellen
zu unterrichten (§ 7a Absatz 6 G10). Über Art und Umfang dieser Übermittlungen hat es seinerseits jährlich den
Bundestag in seinen G10-Jahresbericht nach § 14 Ab-

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