Drucksache 16/13968
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dienste bestehendes Anhörungsrecht wird auf Mitglieder
und Mitarbeiter der Bundesregierung und Beschäftigte
anderer Bundesbehörden erweitert (§ 5 Absatz 2 Satz 1
PKGrG n. F.). Alle anzuhörenden Personen werden ausdrücklich durch das Gesetz verpflichtet, wahrheitsgemäße
und vollständige Angaben zu machen (§ 5 Absatz 2 Satz 2
PKGrG n. F.). Angehörige der Dienste können sich künftig auch ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar mit
Eingaben an das Gremium wenden, wenn sie zugleich die
Behördenleitung informieren (§ 8 Absatz 1 PKGrG n. F.).
Gerichte und Behörden werden ausdrücklich zur Amtshilfe verpflichtet (§ 5 Absatz 4 PKGrG n. F.).
Ferner werden die Ausnahmen von dem – grundsätzlich
weiterhin bestehenden – Grundsatz der strikten Geheimhaltung bei der Abgabe öffentlicher Bewertungen erweitert. Nach der Novellierung kann jedes einzelne Mitglied
ein Sondervotum abgegeben, wenn das Gremium mit
Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen hat, bestimmte Vorgänge öffentlich zu bewerten (§ 10 Absatz 2 PKGrG n. F.).
Das Gremium kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass dem Bundestag ein schriftlicher Bericht zu den
Untersuchungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen erstattet wird (§ 7 Absatz 2 PKGrG n. F.). Darüber
hinaus ist künftig eine Unterstützung der Gremiumsmitglieder durch sicherheitsüberprüfte Fraktionsmitarbeiter
möglich (§ 11 PKGrG n. F.). Für Streitigkeiten zwischen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Gremium und Bundesregierung wird der Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht eröffnet (§ 14 PKGrG n. F.).
Zu erwähnen ist weiterhin, dass im Berichtszeitraum auch
eine Novellierung des G10 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2499) erfolgte, die ebenfalls die Informationsrechte des
Gremiums erweitert hat. Nach § 7a Absatz 6 G10 n. F. ist
das Kontrollgremium künftig in Abständen von höchstens
sechs Monaten über Übermittlungen von personenbezogenen Daten, die der BND an ausländische öffentliche
Stellen übermittelt hat, zu unterrichten.
Schließlich wird künftig zu berücksichtigen sein, in welcher Weise die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvE 3/07 vom 17. Juni 2009
und BVerfG, 2 BvE 5/06 vom 1. Juli 2009), die unmittelbar den BND-Untersuchungsausschuss sowie das parlamentarische Fragerecht zum Gegenstand hatten, aufgrund
darin enthaltener allgemeiner Darlegungen indirekt auch
Auswirkung auf die Kontrollbefugnisse des PKGr haben
werden.
Berlin, 26. August 2009
Dr. Max Stadler
Vorsitzender
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ISSN 0722-8333