1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicher-heit
oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentli-chen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,
2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungs-gemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verab-reden,
vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer
Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen
werden sollen,
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der
Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerich-tet
worden ist,
5. wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der
von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung
nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a
der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder
durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einem Regierungspräsidium oder dem Polizeipräsidium Stuttgart mit
Zustimmung des In-nenministeriums eingerichtet werden, oder
6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen
und andere Straßen von erheblicher Bedeu-tung für die grenzüberschreitende Kriminalität).
(2) - (3) …
b) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 3187/10 greift § 14a in Verbindung mit § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer
Gesetze vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 635) an. § 14a HSOG lautet:
§ 14a
Automatische Kennzeichenlesesysteme

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