gen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. 3Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf
Kennzeichen von Fahrzeugen, die
1. zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder
gezielten Kontrolle nach § 25 dieses Gesetzes, §§ 163e und 463a
der Strafprozessordnung, Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder § 17 Abs. 3 des Bundes-verfassungsschutzgesetzes,
2. auf Grund einer erheblichen Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,
3. auf Grund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Straf-verfolgung oder
4. aus Gründen der Strafvollstreckung
ausgeschrieben sind. 4Der Abgleich darf nur mit vollständigen
Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
(3) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die
erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind,
unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch
zu löschen. 2Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle
des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.
(4) 1Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des
Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit
gespeichert werden. 2Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im
Trefferfall angehalten werden. 3Weitere Maßnahmen dürfen erst
nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen. 4Die nach Satz 1 gespeicherten sowie
durch weitere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
sind zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
1. zu dem Zweck, für den das Kennzeichen in den Fahndungs-bestand aufgenommen wurde,
2. zur Verfolgung von Straftaten oder
3. zur Abwehr einer Gefahr.
§ 26 Abs. 1 PolG BW, auf den § 22a Abs. 1 Satz 1 PolG BW verweist, lautet:
§ 26
Personenfeststellung
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

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