(1) 1Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des
§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 zur Abwehr einer Gefahr oder zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und
deren Kennzeichen erfassen. 2Die Bildaufzeichnung nach Satz 1
kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. 3Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen
1. nicht flächendeckend,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 nicht dauerhaft und
3. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nicht längerfristig
durchgeführt werden. 4Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1
ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) 1Die ermittelten Kennzeichen können automatisch mit dem
Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), und des beim Hessischen Landeskriminalamt nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten
polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. 2Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen
auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. 3Der Abgleich nach
Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
1. nach den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Art. 99
des Schengener Durchführungsübereinkommens, § 17 Abs. 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 20i des Bundeskriminal-amtgesetzes, § 17 oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift ei-nes
anderen Bundeslandes,
2. aufgrund einer Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,
3. aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfol-gung oder
4. aus Gründen der Strafvollstreckung
ausgeschrieben sind. 4Der Abgleich hat sofort nach der Erhebung
der Daten nach Abs. 1 Satz 1 stattzufinden und darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen. 5Bewegungsbilder dürfen nicht erstellt werden; Satz 3 Nr. 1 bleibt unberührt.
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