II.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffenen Bestimmungen. Der
Beschwerdeführer zu II. rügt zudem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10 und Art. 13 GG durch die Datenübermittlung
zwischen Polizeibehörden.
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1. a) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer in dem Verfahren
1 BvR 2795/09 greifen § 22a in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes des
Landes Baden-Württemberg (PolG BW) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Polizeigesetzes vom 18. November 2008 (GBl.BW S. 390) an. § 22a PolG BW
lautet:
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§ 22a
Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme
(1) 1Der Polizeivollzugsdienst kann zur Abwehr einer Gefahr oder
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bei Kontrollen nach
§ 26 Abs. 1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. 2Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen
werden. 3Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen
1. nicht flächendeckend,
2. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht dauerhaft,
3. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5, wenn polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass an der Kontrollstelle Straftaten oder im
Kontrollbereich Straftaten nach § 100a der Strafpro-zessordnung
stattfinden oder verhütet werden können, und
4. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 6 nicht längerfristig
durchgeführt werden. 4Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1
ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) 1Die ermittelten Kennzeichen dürfen automatisch mit dem
Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. 2Die Sachfahndungsdateien des
polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässi-
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