von Kraftfahrzeugen ermächtigen.
I.
1. Die Polizei in Baden-Württemberg und in Hessen ist durch die angegriffenen Vorschriften ermächtigt, mittels des Einsatzes von Lesegeräten die Kennzeichen von
Kraftfahrzeugen zu erfassen und diese mit ausgeschriebenen Kennzeichen abzugleichen. Zur Funktionsweise der Lesegeräte und zum für den Abgleich heranziehbaren
Fahndungsbestand haben sowohl die Landesregierung von Baden-Württemberg als
auch die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen.
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2. Nach Angaben der Landesregierung von Baden-Württemberg verfügt das Land
über ein Gerät zur Kennzeichenkontrolle, das mobil oder temporär stationär eingesetzt werden könne. Die bis zu zwei Kameras des Kennzeichenlesesystems und ein
Laptop seien mit einem Kabel über ein zentrales Steuerelement miteinander verbunden. Vor Einsatzbeginn müssten die Kennzeichendaten des polizeilichen Fahndungsbestands tagesaktuell manuell auf den Laptop übertragen werden. Die Kennzeichenerfassung erfolge mittels der Kameras, der Abgleich offline mit dem auf dem
Laptop eingespielten Kennzeichenbestand. Auf dem Bildschirm des Laptops würden
die erfassten Kennzeichenbilder zur Funktionskontrolle kurzzeitig dargestellt (in der
Regel für weniger als eine Sekunde). Im Nichttrefferfall finde keine Speicherung statt.
Wenn das System einen Treffer melde, werde der Datensatz auf dem Bildschirm des
Laptops dargestellt, sodass das Bild der Kennzeichenkamera mit dem Kennzeichen
des Fahndungsbestands visuell verglichen werden könne. Die Speicherung eines
Trefferbildes erfolge nur im Arbeitsspeicher des Laptops. Treffer würden mit dem
Ausschalten des Geräts für den Anwender gelöscht. Es sei vorgesehen, dass der angezeigte Treffer durch eine nachfolgende abschließende Abfrage im zentralen polizeilichen Fahndungsbestand überprüft werde, um zu gewährleisten, dass zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Fahndungsbestands vor der Einleitung weiterer
polizeilicher Maßnahmen berücksichtigt würden.
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Der zum Abgleich herangezogene Datenbestand variiere nicht je nach Zweck der
Aufstellung des Kennzeichenlesesystems im konkreten Einsatzfall. Der Abgleich beschränke sich jedoch immer auf die in § 22a Abs. 2 Satz 3 des Polizeigesetzes des
Landes Baden-Württemberg vorgesehenen Zwecke. Datengrundlage seien die im
Schengener Informationssystem (SIS) und im Polizeilichen Informationssystem (INPOL) zur Fahndung ausgeschriebenen Kennzeichen.
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3. Nach Angaben der Hessischen Staatskanzlei wird im Kennzeichenfahndungsbestand nicht nach Zweck und Anlass der Kennzeichenerfassung unterschieden. Er bestehe aus täglich aktualisierten Sachfahndungsdaten des Schengener Informationssystems und dem hessischen Kennzeichenfahndungsbestand. Sobald das
Kennzeichenlesesystem einen Treffer anzeige, erfolge ein visueller Abgleich zwischen dem Kennzeichenbild und der Trefferanzeige.
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