b) § 22a Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, soweit mit ihm auf § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verwiesen wird, und § 14a Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, soweit mit ihm auf § 18 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verwiesen wird, sind
mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Kennzeichenkontrollen nicht auf
den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränken.
c) § 22a Absatz 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, soweit mit ihm auf § 26 Absatz 1 Nummer 6 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verwiesen wird, und § 14a Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, soweit mit ihm auf § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verwiesen wird, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Orte für die
Durchführung der Kontrollen in Hinblick auf deren Grenzbezug nicht
hinreichend bestimmt beschränkt werden.
d) § 22a Absatz 4 Satz 4 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg und § 14a Absatz 4 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
sie die Verarbeitung der Kennzeichen zu weiteren Zwecken nicht auf
den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht
oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse beschränken.
3. Die unter 2. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Dezember 2019,
nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.
4. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
5. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern zu I., das
Land Hessen dem Beschwerdeführer zu II. die Hälfte der notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen polizeirechtliche Vorschriften in
Baden-Württemberg und Hessen, die zur automatisierten Kontrolle der Kennzeichen
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