zeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht werde. Das vom Land Baden-Württemberg beschaffte Gerät sichere bei Nichttreffern die Spurenlosigkeit und Anonymität des Verfahrens. § 22a Abs. 3 Satz 1 PolG BW sichere, dass der Abgleich unverzüglich nach
der Erfassung und die Löschung unverzüglich nach dem Abgleich erfolge.
b) Im Falle eines Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
sei dieser durch die Regelungen in § 22a PolG BW gerechtfertigt. Diese Norm sei
formell und materiell mit der Verfassung vereinbar. Das Land besitze die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der automatisierten Kennzeichenkontrolle, da diese nach ihrem Schwerpunkt der Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung diene. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der
Regelung. Im Übrigen mache die Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 PolG BW die präventive Ausrichtung deutlich. Dass die Fahndungsdateien auch Ausschreibungen zu repressiven Zwecken enthielten, stehe dem nicht entgegen.
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c) Die angegriffenen Regelungen seien auch materiell verfassungskonform. Die
Voraussetzungen für die Erfassung der Kennzeichen seien in § 22a Abs. 1 PolG BW
und § 26 Abs. 1 PolG BW tatbestandlich hinreichend handlungsbegrenzend geregelt.
Der zum Abgleich heranziehbare Datenbestand und der Zweck des Abgleichs würden in § 22a Abs. 2 PolG BW hinreichend bestimmt aufgeführt. Die Regelung der
Kennzeichenkontrolle wahre auch die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Die
Verknüpfung von § 22a PolG BW mit § 26 Abs. 1 PolG BW sichere, dass die Kennzeichenkontrolle nur unter engen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zulässig sei. Es seien zudem verschiedene gesetzliche Beschränkungen der Kennzeichenkontrolle in § 22a Abs. 1 Satz 3 PolG BW vorgesehen. Dass im Rahmen des
Abgleichs auch auf Mischdateien zugegriffen werde, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Regelung, da die Zugriffszwecke hinreichend gesetzlich bestimmt seien.
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d) Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor. Die Kennzeichenerfassung dürfe verdeckt erfolgen. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folge keine Pflicht, Betroffene
zu benachrichtigen. Vielmehr bestehe nach § 45 PolG BW ein Auskunftsanspruch.
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2. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde im Verfahren
1 BvR 3187/10 für unzulässig und unbegründet.
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a) Die Verfassungsbeschwerde missachte den Grundsatz der Subsidiarität, da ein
Fahrzeughalter im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage vor den Verwaltungsgerichten gegen die ihn möglicherweise betreffende Kennzeichenerfassung
vorgehen könne. Dies gelte auch für eine mögliche Datenübermittlung. Fachgerichtlichen Rechtsschutz habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gesucht.
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b) Die Regelungen zur Kennzeichenkontrolle hielten sich im Rahmen der dem Land
zustehenden Gesetzgebungskompetenz. Die Kennzeichenkontrolle diene der Gefahrenabwehr und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten. Zwar habe die Verfolgungsvorsorge repressiven Charakter, sie sei allerdings bundesrechtlich nicht er-
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