echten Trefferfällen erfolge erst nach dem Abgleich, sodass ein Grundrechtseingriff
vorliege.
c) Die gesetzlichen Grundlagen der Kennzeichenkontrolle seien formell verfassungswidrig. Die Länder verfügten für den Erlass der Regelungen nicht über die entsprechende Gesetzgebungskompetenz. Zweck der Kennzeichenkontrolle sei der Abgleich mit den im Fahndungsbestand enthaltenen Ausschreibungen, die auch
repressive Zwecke verfolgten. Maßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgung unterfielen jedoch der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Dieser habe von seiner Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht.

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Zudem verstießen die angegriffenen Normen gegen die Grundsätze der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit. Sowohl der zum Abgleich herangezogene Fahndungsbestand als auch die Verwendung der erhobenen Daten seien nicht hinreichend bestimmt geregelt. Angesichts der hohen Eingriffstiefe seien die Regelungen
zur Kennzeichenkontrolle auch unverhältnismäßig ausgestaltet. Es fehlten spezifisch
auf die Maßnahme der automatisierten Kennzeichenkontrolle abgestimmte Voraussetzungen, da lediglich auf die weiten Tatbestandsvoraussetzungen der Identitätsfeststellung verwiesen werde. Des Weiteren sei der abzugleichende Fahndungsbestand nicht auf die Zwecke der Kennzeichenkontrolle abgestimmt. Die angegriffenen
Normen enthielten zudem keine ausreichende Zweckbindung der erhobenen Daten
für Fälle der Verwendung zu anderen Zwecken.

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d) Weiterhin verlange Art. 19 Abs. 4 GG, dass die von einer Kennzeichenkontrolle
Betroffenen hierüber in Kenntnis gesetzt würden. Dazu könnten Hinweisschilder
nach der Kontrollstelle aufgestellt werden.

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e) Hinsichtlich der Datenübermittlung an ausländische Stellen in § 22 Abs. 1 Satz 2
HSOG macht der Beschwerdeführer zu II. geltend, dass die Regelung angesichts der
zur Übermittlung vorgesehenen Daten in seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10 und Art. 13 GG eingreife. Die Norm sei nicht bestimmt genug. Zudem enthalte die Vorschrift kaum Voraussetzungen und Grenzen
für die Datenübermittlung, was die Unverhältnismäßigkeit der Regelung begründe.

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III.
Zu den Verfassungsbeschwerden Stellung genommen haben die Landesregierung
von Baden-Württemberg, die Hessische Staatskanzlei, das Bundesverwaltungsgericht, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, der Hessische Datenschutzbeauftragte, der Sächsische Datenschutzbeauftragte und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein.

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1. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde
im Verfahren 1 BvR 2795/09 für nicht begründet.

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a) Der Einsatz automatischer Kennzeichensysteme greife nur dann in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn das Kenn-

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