schöpfend geregelt. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr werde durch den Wortlaut
der angegriffenen Regelungen deutlich. Die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 74
Abs. 1 Nr. 22 GG sei nicht betroffen.
c) Der Beschwerdeführer könne durch die Regelungen zur Kennzeichenkontrolle
nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein. Er könne
allenfalls zum Gegenstand eines unechten Treffers werden, da sein Kennzeichen
nicht im Fahndungsbestand enthalten sei. Bei unechten Treffern liege jedoch kein
Grundrechtseingriff vor, da sich das behördliche Interesse in einem solchen Fall darauf beschränke, den Fehler zu erkennen und die Darstellung des unrichtig erkannten
Kennzeichens umgehend zu löschen. Auch in Nichttrefferfällen sei ein Eingriff in den
Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen. Ob
die angegriffenen Regelungen auch bei Trefferfällen mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar seien, könne dahinstehen, da der Beschwerdeführer
nicht ausreichend vorgetragen habe, dass sein Fahrzeugkennzeichen in dem für den
Abgleich heranzuziehenden Fahndungsbestand erfasst sein könne.

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3. Nach Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg liegt in der automatischen Kennzeichenerfassung ein Eingriff in das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung. Es sei überprüfungsbedürftig, ob der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht berührt sei, wenn
nach dem Abgleich eine unverzügliche Löschung erfolge. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Einschränkung des Schutzbereichs führe in der Praxis
immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Die Löschung könne ausreichend als
Frage der Eingriffstiefe berücksichtigt werden. Ferner müsse beachtet werden, dass
die Information, dass ein das Kennzeichenlesegerät durchfahrendes Kraftfahrzeug
nicht im Datenbestand enthalten ist (Nichttrefferfall), ein personenbezogenes Datum
sei, dessen Erhebung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife.
Im Falle des unechten Treffers sowie des Treffers liege ohne Zweifel ein Grundrechtseingriff vor. Die Regelungen der Kennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg
stießen im Hinblick auf die Bestimmtheit und die Verhältnismäßigkeit auf Bedenken.

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4. Nach Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist eine allgemeine
Aussage, dass eine Datenerhebung nur vorliege, wenn mehr als eine rein technische
Verarbeitung von Informationen erfolgt, nicht mehr sachdienlich. Dies hänge vielmehr
von der konkreten technischen Ausgestaltung, aber auch vom Zweck und den besonderen Umständen der Informationsverarbeitung ab. Hinsichtlich der hessischen
Regelungen zur Kennzeichenkontrolle sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht gewahrt, da die Eingriffsschwelle zu niedrig sei. Zudem enthielten die Normen
keine ausreichende Differenzierung der bei dem jeweiligen Einsatz zu verwendenden
Abgleichdatenbestände. Der zum Abgleich heranziehbare Datenbestand enthalte in
nicht unerheblicher Menge Daten, die im Zusammenhang mit strafprozessualen
Maßnahmen eingestellt worden seien.

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5. Zu den Verfassungsbeschwerden hat sich auch der Sächsische Datenschutzbe-

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