gen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche
Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und
dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener
Anhalts-punkte erforderlich ist,
4. die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die
in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsäch-liche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Personen rechtfertigen,
5. die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der
Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine
der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder
eine Straftat nach § 27 des Versammlungsge-setzes zu verhüten.
Die Einrichtung von Kontrollstellen ist nur mit Zustimmung des für
die Polizei zuständigen Ministeriums oder von ihm benannter Stellen zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt, oder
6. die Person in Einrichtungen des internationalen Verkehrs, auf
Straßen oder auf Bundeswasserstraßen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder polizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass
diese von erheblicher Bedeutung für die grenzüber-schreitende Kriminalität sind, angetroffen wird zur vorbeugen-den Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Kriminalität.
(3) - (7) …
Der von dem Beschwerdeführer außerdem angegriffene § 22 Abs. 1 Satz 2 HSOG
regelt in der vom 23. Dezember 2009 bis 24. Mai 2018 geltenden Fassung die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden des Bundes und anderer Länder sowie der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der am Schengen-Besitzstand
teilhabenden assoziierten Staaten.
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2. a) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer sehen sich durch diese
Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Sie
seien eingetragene Halter von Personenkraftwagen, mit denen sie regelmäßig auf
den Straßen des jeweiligen Bundeslandes unterwegs seien, und würden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in nach den angegriffenen Vorschriften durchgeführte Kennzeichenkontrollen geraten. Eine gerichtliche Überprüfung der Kennzeichenkontrollen
sei aufgrund der verdeckten Durchführung und der nicht vorgesehenen Benachrichtigung nicht gewährleistet. Dies rügt der Beschwerdeführer zu II. auch für die Übermittlung von Daten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 HSOG.
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b) Die Kennzeichenkontrolle greife in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Kennzeichenerfassung verfolge das Ziel, die erhobenen Daten für
die staatlichen Datenverarbeitungssysteme verfügbar zu machen, um sie mit dem
Fahndungsbestand abgleichen zu können. Die Löschung in Nichttrefferfällen und un-
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