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teren Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die vorherige Antragstellung
bei der zuständigen Behörde und die erfolglose Durchführung des Widerspruchsverfahrens, sind erfüllt.
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2. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf
Auskunftserteilung durch den Bundesnachrichtendienst hat (§ 113 Abs. 5
VwGO). Der Kläger kann sein Auskunftsbegehren weder auf die gesetzlich
normierte Auskunftspflicht stützen (a)) noch liegen die Voraussetzung für eine
Auskunftserteilung nach Maßgabe eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung hierüber vor (b)).
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a) Der gesetzlich geregelte Auskunftsanspruch ist ausgeschlossen. Nach § 7
Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt der Bundesnachrichtendienst dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über zu seiner
Person gespeicherte Daten, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten
Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.
Gemäß § 7 Satz 1 BNDG, § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstreckt sich die Auskunftspflicht des Bundesnachrichtendienstes nicht auf die Herkunft der Daten und die
Empfänger von Übermittlungen. Diese Regelung schließt Angaben darüber aus,
auf welche Weise der Bundesnachrichtendienst Daten erlangt und ob und an
wen er sie weitergegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 6 A
2.09 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 2 Rn. 45).
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Die Ausschlussregelung erfasst unabhängig von den Umständen des Einzelfalles sämtliche Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen gespeicherter personenbezogener Daten, sodass der Kläger sein Auskunftsbegehren nicht auf die in § 7 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1
BVerfSchG normierte Auskunftspflicht stützen kann. Damit kann offenbleiben,
ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG hier
vorliegen.
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Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 3 BVerfSchG schließt die Berücksichtigung
von Umständen des Einzelfalles aus. Die Regelung entzieht der Auskunftspflicht Angaben über die Herkunft und Empfänger von Übermittlungen und lässt