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damit für eine Abwägung des Interesses der Betroffenen an diesen Angaben
mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung keinen
Raum.
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Diese Auslegung folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3
BVerfSchG. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber zum einen die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes und zum anderen das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und damit die öffentliche
Sicherheit sicherzustellen, schützen (vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 607). Ebenso wie die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 15 Abs. 1 BVerfSchG soll die Norm damit vor allem Ausforschungsgefahren
begegnen (vgl. zu § 15 Abs. 1 BVerfSchG: BVerfG, Kammerbeschluss vom
10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 - NVwZ 2001, 185 <186>).
Angaben über Herkunft und Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten sind geeignet, die Art und Weise der Informationsbeschaffung und
Verwendung von Daten offenzulegen und damit die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes zu gefährden. Um außen- und sicherheitspolitisch
relevante Erkenntnisse zu gewinnen, ist der Bundesnachrichtendienst auf die
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen, indem in
gemeinsamem Zusammenwirken Informationen von beiderseitigem Interesse
beschafft oder anderweit gewonnene Erkenntnisse ausgetauscht werden. Die
Zusammenarbeit setzt voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich
wechselseitig darauf verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten
werden. Sie verlangt Geheimhaltung. Die künftige Erfüllung der Aufgaben des
Bundesnachrichtendienstes kann dadurch beeinträchtigt werden, dass im Falle
einer Offenlegung von Informationen die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten und damit die künftige eigene Gewinnung von außenund sicherheitspolitischen Erkenntnissen erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15
[ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG
Nr. 5 Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42.83 - BVerwGE 84,
375 <379 f.>). Eine Erstreckung der Auskunftspflicht des Bundesnachrichtendienstes auf Angaben über die Herkunft und Empfänger personenbezogener