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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2016 und den Schriftverkehr im gerichtlichen
Verfahren Bezug genommen.
II
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Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und
letzten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig, weil dem Klagebegehren Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes
zugrunde liegen.
12
Die zulässig erhobene Klage (1.) hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist (2.).
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1. Der Kläger begehrt mit seiner Klage noch Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang seine beim Bundesnachrichtendienst mit Auskunft vom 12. März
2014 mitgeteilten gespeicherten personenbezogenen Daten Gegenstand eines
Austauschs zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der National Security
Agency gewesen sind. Dieses Auskunftsbegehren ist mit der Verpflichtungsklage als statthafte Klageart geltend zu machen, da die Entscheidung hierüber auf
den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Denn wie bei der Erteilung einer
Auskunft nach § 7 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDGesetz - BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten
des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2015
(BGBl. I S. 1938; vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A
2.07 - BVerwGE 130, 29 Rn. 13), ist auch vor einer Auskunft auf der Grundlage
des vom Kläger aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleiteten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren eine Entscheidung der zuständigen Behörde erforderlich, die sich am
Zweck der gesetzlichen Regelung zu orientieren hat (zu Letzterem s. BVerwG,
Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - BVerwGE 130, 29 Rn. 13). Die wei-