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Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides
des Bundesnachrichtendienstes vom 12. März 2014 in der
Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 26. Juni
2014 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob
und in welchem Umfang der Bundesnachrichtendienst
personenbezogene Daten des Klägers an die National
Security Agency weitergegeben bzw. von dieser Organisation erhalten hat.
8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Ausschluss von Angaben über Herkunft und Empfänger personenbezogener Daten schütze vor einer unnötigen Offenlegung der Arbeitsweise der Nachrichtendienste und verhindere, dass die Tatsache der Weiterleitung von Daten
die öffentliche Sicherheit oder die Aufgabenerfüllung der am Datenaustausch
beteiligten Behörden beeinträchtige. Schon die Mitteilung, ob überhaupt Übermittlungen stattgefunden hätten bzw. Informationen zu einer Person empfangen
worden seien, könne Rückschlüsse ermöglichen, ob sich andere Behörden für
die Person interessierten. Eine solche Ausforschung der Arbeitsweise der
Nachrichtendienste verhindere § 15 Abs. 3 BVerfSchG. Der Gesetzgeber habe
mit der Ausschlussregelung den Sicherheitsinteressen des Staates in verfassungsmäßiger Weise den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen eingeräumt. Eine weitergehende, verfassungsrechtlich gebotene Auskunftsverpflichtung bestehe nicht. Auch aus seinem Abgeordnetenstatus könne der Kläger ein Informationsrecht nicht herleiten, zumal es
sich bei den mitgeteilten Informationen zur Person des Klägers lediglich um
punktuelle Informationen handele, die nicht zielgerichtet zusammengetragen
worden seien. Die gespeicherten Informationen seien im Zusammenhang mit
dem Auskunftsantrag des Klägers vom 21. Juli 2006 sowie mit Speicherungen
zu unterschiedlichen Sachthemen angefallen.