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Der Bundesnachrichtendienst wies mit am 30. Juni 2014 zugestellten Bescheid
vom 26. Juni 2014 den Widerspruch zurück. Der Auskunftsanspruch sei vollständig erfüllt worden. Hinsichtlich der Herkunft oder der Weitergabe von Informationen an andere Stellen bestehe kein Auskunftsanspruch. Die einfachgesetzliche Regelung stelle eine dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
genügende Normierung des Auskunftsanspruchs dar. Ebenso wenig ergebe
sich ein Auskunftsanspruch aus der Stellung des Klägers als Bundestagsabgeordneter. Für die Untersuchung von Verdachtsmomenten gegen Einzelpersonen wegen Spionage für eine fremde Macht sei die Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder gegeben.
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Mit seiner am 28. Juli 2014 erhobenen Klage hat der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter verfolgt und zur Begründung ausgeführt: Datenerhebungen durch
die National Security Agency könnten mangels Bindungswirkung gemessen am
deutschen Recht rechtswidrig und unzulässig sein. Insoweit bestehe die Möglichkeit für deutsche Sicherheitsbehörden, solche möglicherweise rechtswidrig
erhobenen Daten zu erhalten und zu verwenden. Umgekehrt könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesnachrichtendienst personenbezogene
Daten im Wege des wechselseitigen Datenaustausches an die National Security Agency weitergebe, auch wenn die Datenerhebung und -verarbeitung
rechtswidrig gewesen sei. Letzteres sei bei ihm als Bundestagsabgeordneter
der Fall. Schon der Umstand, dass der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten über ihn gespeichert habe, sei mit dem Schutz des freien Mandates nicht vereinbar und rechtfertige sein Auskunftsverlangen. Ohne die Auskunft
sei er an einer effektiven Verteidigung seiner Rechte, insbesondere im Hinblick
auf eine Unterlassung der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an die
National Security Agency, gehindert. Zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke
sei die gesetzliche Ausschlussregelung einschränkend auszulegen, sodass sie
einer Auskunft über den Erhalt personenbezogener Daten von ausländischen
Geheimdiensten und der Weitergabe derartiger Daten an solche Dienste nicht
entgegenstehe.