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Der Bundesnachrichtendienst erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. März
2014 folgende Auskunft: In der Personenzentraldatei sei kein Datensatz zu seiner Person vorhanden. Informationen mit Bezug zu ihm seien jedoch anderenorts gespeichert. Der Name des Klägers werde in einem Fernseh- und Hörfunkspiegel aus dem Jahr 2003 im Rahmen eines Interviews "Zur aktuellen Situation
der PDS", welches zwischen dem SWR und … P. (Mitglied des Bundestages)
am 2. Mai 2003 geführt wurde, erwähnt. Zudem seien in elektronischer Form
noch das klägerische Auskunftsersuchen vom 21. Juli 2006 sowie die negativen
Rückmeldungen der Fachbereiche des Bundesnachrichtendienstes hierzu vorhanden. Weitere Namensnennungen des Klägers befänden sich in der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 12.
August 2010 zum iranischen Atomprogramm und zur Verhängung von Sanktionen seitens der Europäischen Union gegen den Iran (BT-Drs. 17/2745), in einem Artikel der Frankfurter Rundschau vom 21. Februar 2012 mit dem Titel
"Nachhilfe für Beobachter in Syrien", im stenografischen Bericht der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 29. Februar 2012 betreffend Fragen zur
Sicherheitslage in Libyen sowie in der Anlage 1 des Politischen Halbjahresberichtes des Auswärtigen Amtes (Stand: Oktober 2012) unter der Rubrik "Deutsche Besuche in Athen" (ab 2011). Weitere Informationen zum Kläger lägen
nicht vor.

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Gegen die Auskunftsverweigerung betreffend den Datenaustausch legte der
Kläger mit Schreiben vom 7. April 2014 Widerspruch ein und trug zur Begründung ergänzend vor: Sein Auskunftsbegehren diene der Vorbereitung weitergehender Anträge, die sich auf die Zulässigkeit seiner Beobachtung durch den
Bundesnachrichtendienst, die Verarbeitung, Weitergabe und Nutzung sowie die
Löschung seiner personenbezogenen Daten bezögen. Diesem Begehren werde
die gesetzliche Regelung aufgrund der darin enthaltenen Beschränkung der
Auskunftspflicht nicht gerecht. Wegen des verfassungsrechtlichen Hintergrunds
verweise er auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit
der Beobachtung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch Behörden
des Verfassungsschutzes.

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