-2-
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und
Dr. Tegethoff
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I
1
Der Kläger ist Bundestagsabgeordneter und Mitglied der Fraktion DIE LINKE im
Deutschen Bundestag. Er begehrt von der Beklagten Auskunft darüber, ob zu
seiner Person ein Datenaustausch zwischen dem Bundesnachrichtendienst und
der National Security Agency stattgefunden hat.
2
Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 beantragte der Kläger beim Bundesnachrichtendienst Auskunft über die dort gespeicherten, seine Person betreffenden
Daten. Er habe aus einer entsprechenden Auskunftserteilung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn der Verdacht der Spionage für eine fremde Macht bestanden habe. Ein solcher Vorgang falle in den Zuständigkeitsbereich des Bundesnachrichtendienstes. Bei
dieser Gelegenheit bat er auch um Mitteilung, ob und in welchem Umfang der
Bundesnachrichtendienst ihn betreffende personenbezogene Daten an die National Security Agency weitergegeben bzw. von dieser Organisation erhalten
habe. Dieses Auskunftsbegehren ergebe sich als Annexrecht unmittelbar aus
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Schutz seines
freien Mandates als Bundestagsabgeordneter.