- 13 -
stenografischen Bericht der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages vom
29. Februar 2012 betreffend Fragen zur Sicherheitslage in Libyen sowie mit der
Anlage 1 des Politischen Halbjahresberichtes des Auswärtigen Amtes (Stand:
Oktober 2012) unter der Rubrik "Deutsche Besuche in Athen" (ab 2011) lässt
nicht den Schluss zu, die Speicherung personenbezogener Daten sei hier wegen eines Spionageverdachts erfolgt. Gleiches gilt für die Speicherung seines
Auskunftsersuchens aus dem Jahr 2006 sowie der hierzu ergangenen negativen Rückmeldungen aus den Fachbereichen des Bundesnachrichtendienstes.
Es handelt sich um vereinzelte Namensnennungen, die ein gezieltes Interesse
des Bundesnachrichtendienstes an den Aktivitäten des Klägers nicht erkennen
lassen. Dass und inwieweit gewichtige Nachteile in Bezug auf den behaupteten,
nicht anhand weiterer Tatsachen belegten Spionageverdacht durch die Auskunft über die Herkunft und Empfänger der beim Bundesnachrichtendienst gespeicherten Daten des Klägers vermieden werden könnten, hat der Kläger nicht
aufgezeigt.
28
(3) Kein anderes Ergebnis folgt aus der Sichtweise des Klägers, bereits der
Umstand der Datenspeicherung könne die Ausübung seines Mandats als Bundestagsabgeordneter in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen. Die Speicherung - so der Kläger - beeinträchtige den von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Schutz vor exekutiver Beaufsichtigung und Kontrolle; es bestehe
zudem die Möglichkeit, dass ihm aufgrund der Datenspeicherung Gesprächsmöglichkeiten insbesondere zu Wählern verschlossen blieben oder jedenfalls
eingeschränkt würden. Eine messbare Beeinträchtigung sei insoweit nicht erforderlich.
29
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die freie, von staatlicher Beeinflussung
unberührte Kommunikationsbeziehung des Abgeordneten mit den Wählern und
damit auch die Freiheit der Abgeordneten von exekutiver Beaufsichtigung und
Kontrolle. Demzufolge stellt bereits die systematische Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher - ohne den Einsatz von Methoden der heimlichen
Beschaffung erlangter - Informationen über den Abgeordneten einen Eingriff in
das freie Mandat dar. Ferner beeinträchtigt die Sammlung von Informationen
über einen Abgeordneten dessen freie Mandatsausübung, weil die hiermit ver-