- 14 -
bundene Stigmatisierung Wähler von einer Kontaktaufnahme und von eigener
inhaltlicher Auseinandersetzung mit seinen politischen Tätigkeiten und denen
seiner Partei und Fraktion abhalten und damit die von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
geschützte Kommunikationsbeziehung mit den Bürgern nachteilig beeinflussen
kann. Die bloße Möglichkeit einer staatlichen Registrierung von Kontakten kann
eine abschreckende Wirkung entfalten und schon im Vorfeld zu Kommunikationsstörungen und Verhaltensanpassungen führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 - BVerfGE 134, 141 <172,
175, 178 f.>).
30
Anhand dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben sind Anhaltspunkte für einen
unzulässigen Eingriff in den Schutz des freien Mandats des Klägers im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die beim Bundesnachrichtendienst gespeicherten Daten des Klägers beruhen - wie bereits aufgezeigt - nicht auf einer gezielten, systematischen Sammlung und Auswertung von Informationen. Anhaltspunkte für eine nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen zulässige Beobachtung des Klägers durch den Bundesnachrichtendienst lassen sich
aus dem Inhalt und dem Zusammenhang der gespeicherten Daten nicht entnehmen. Aus diesem Grund ist die Datenspeicherung auch nicht geeignet, die
kommunikativen Beziehungen zwischen dem Kläger und den Wählern aufgrund
einer möglichen Stigmatisierung zu beeinträchtigen. Insoweit fehlt es an einer
Registrierung von Kontakten des Klägers zu anderen Personen, von der eine
abschreckende Wirkung ausgehen könnte.
31
(4) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass sich den beim
Bundesnachrichtendienst über den Kläger gespeicherten Daten keine Anhaltspunkte für einen Datenaustausch entnehmen lassen. Die pauschale Behauptung des Klägers, ein Austausch seiner Daten zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der National Security Agency wäre unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs sowie der Regelung in § 7a Artikel 10-Gesetz rechtswidrig, ist daher
ebenfalls nicht geeignet, Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall zu begründen.