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se des Betroffenen einzuräumen ist, weil die Preisgabe dieser Angaben die
künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes schwerwiegend beeinträchtigen würde. Eine Einzelfallabwägung im Rahmen der Ermessensausübung kommt nur bei Vorliegen eines
Ausnahmefalles in Betracht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 6 A
2.09 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 2 Rn. 45).

23

Mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Ausschlussregelung ist von
einem Ausnahmefall auszugehen, wenn der Betroffene Anhaltspunkte aufzeigt,
aus denen sich ergibt, dass eine Auskunft über die Herkunft und die Empfänger
von Übermittlungen seiner personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile auch unter dem Blickwinkel der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten
Rechtsschutzgarantie erforderlich ist (vgl. zur Rechtsschutzgarantie im Vorfeld
potentieller Rechtsstreitigkeiten: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar
2006 - 2 BvR 443/02 - NJW 2006, 1116 Rn. 35 f.).

24

cc) Anhaltspunkte, die geeignet sind, das vorrangige Geheimhaltungsinteresse
hinsichtlich Herkunft und Empfänger der über den Kläger gespeicherten und
ihm mitgeteilten Daten auszuräumen, sind dem Vortrag des Klägers nicht zu
entnehmen. Sie ergeben sich nicht aus dem Inhalt der mitgeteilten Daten, den
von ihm befürchteten Beeinträchtigungen und seiner Stellung als Bundestagsabgeordneter.

25

(1) Der Kläger trägt vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass er als Künstler, Inhaber einer Konzertagentur oder Bundestagsabgeordneter in die Vereinigten
Staaten von Amerika reisen müsse. Er befürchte, dass ihm die Einreise in die
Vereinigten Staaten von Amerika verwehrt werden könnte, wenn die National
Security Agency aufgrund eines Datenaustausches erfahren haben sollte, dass
über ihn beim Bundesnachrichtendienst Angaben gespeichert seien.

26

Die durch keine weitergehenden Tatsachen belegte bloße Befürchtung eines
Einreiseverbots begründet indes keinen Ausnahmefall, weil die beim Bundesnachrichtendienst gespeicherten Daten nach Art der Erhebung und Inhalt nicht
den Schluss zulassen, dass sie Gegenstand eines nachrichtendienstlichen Da-

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