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aa) Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung wird bei einem fehlenden Zugang zum
Wissen Dritter über die eigene Person berührt und verschafft seinem Träger
auch Rechtspositionen, die den Zugang zu den über ihn gespeicherten persönlichen Daten betreffen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschluss vom
9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 - NJW 2006, 1116 Rn. 21 f., 25; BVerwG, Urteil
vom 20. Februar 1990 - 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375 <381>). Subsidiär zu
dem gesetzlich normierten Auskunftsanspruch tritt daher ein aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht herzuleitender Anspruch des Betroffenen auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren gegenüber
dem Bundesnachrichtendienst. Der Regelungsgehalt der gesetzlichen Vorschriften erschöpft sich in der Normierung einer Auskunftspflicht und lässt das
verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, unberührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 - NVwZ
2001, 185 <186>; BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 - Buchholz
402.71 BNDG Nr. 2 Rn. 45). Dies gilt zum einen in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 7 Satz 1 BNDG
i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen, muss aber mit Blick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht zum anderen in gleicher Weise gelten,
wenn - wie hier - die Auskunftspflicht an der gesetzlichen Ausschlussregelung
des § 15 Abs. 3 BVerfSchG scheitert. Der subsidiäre Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren kann sich grundsätzlich
auch auf die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten erstrecken (offen lassend noch BVerwG, Urteil vom 24. März 2010
a.a.O. Rn. 45).

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bb) Dieses Ermessen ist nach Maßgabe des Zwecks der gesetzlichen Regelungen auszuüben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober
2000 - 1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90 - NVwZ 2001, 185 <186>). Aus diesem
Grund ist die Entscheidung über den Anspruch auf Auskunft betreffend den Datenaustausch durch die in § 7 Satz 1 BNDG, § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass
dem Geheimhaltungsinteresse an der Herkunft und den Empfängern personenbezogener Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteres-

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