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Daten ermöglichte dem Betroffenen zugleich die Kenntnis, ob ein Interesse anderer Nachrichtendienste an seiner Person besteht. Auch diese Kenntnis, will
die Regelung in § 15 Abs. 3 BVerfSchG vermeiden (vgl. Droste, a.a.O. S. 607).
Der Gesetzgeber hat daher dem Geheimhaltungsinteresse den Vorrang vor
dem Interesse des Betroffenen an einer Auskunft über die Herkunft und die
Empfänger seiner Daten eingeräumt.
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Der Begriff "Herkunft" erfasst in Abgrenzung zum Begriff "Quelle" in § 15 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG als den konkreten Ursprung der Information die Kategorie der Quelle, aus welcher die Information gewonnen wurde, also beispielsweise Schriftstücke, Informanten, funktechnische oder andere Formen von
Überwachung des Auskunft Begehrenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März
2010 - 6 A 2.09 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 2 Rn. 45). Zur Kategorie von
Quellen gehören auch "andere Stellen" wie ausländische Nachrichtendienste.
Demgegenüber unterfällt dem Begriff des Empfängers jede natürliche Person,
Behörde oder andere Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesnachrichtendienstes, der personenbezogene Daten vom Bundesnachrichtendienst übermittelt worden sind. Zu den Empfängern in diesem Sinne zählen die
ausländischen Nachrichtendienste. Entsprechend dem Sinn und Zweck der
Norm erfasst die Ausschlussregelung damit nicht nur den Umfang, sondern bereits das "Ob" eines nachrichtendienstlichen Austausches von Daten über eine
konkrete Person.
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b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren berufen. Zwar ist grundsätzlich ein solcher Anspruch auch in Bezug auf Herkunft und Weitergabe gespeicherter Daten anzuerkennen (aa)). Jedoch ist die in § 7 Satz 1 BNDG, § 15
Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers
für einen Vorrang des Geheimhaltungsinteresses zu berücksichtigen, sodass
eine Ermessensentscheidung nur ausnahmsweise in Betracht kommt (bb)). Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall ergeben sich aus dem Vortrag des
Klägers nicht (cc)).