Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des
Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte
personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs.
1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener
Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst nach § 20 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 26 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 12a Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle
des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.
§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 bis 3, den §§ 2 und 14 durch den Militärischen Abschirmdienst
findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
1.   § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
2.   die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.
 

 

§ 14 Besondere Auslandsverwendungen
(1) Der Militärische Abschirmdienst sammelt während besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr
im Sinne des § 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder bei humanitären Maßnahmen auf Anordnung des
Bundesministers der Verteidigung Informationen, insbesondere sach und personenbezogene Auskünfte,
Nachrichten und Unterlagen, die zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der
Angehörigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der
Verteidigung erforderlich sind, im Inland sowie im Ausland nur in Liegenschaften, in denen sich Dienststellen
und Einrichtungen der Truppe befinden, und wertet sie aus. Zu diesem Zweck dürfen auch öffentliche Stellen im
Einsatzland um Auskünfte ersucht werden. § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes bleibt unberührt.
(2) Darüber hinaus wertet der Militärische Abschirmdienst während besonderer Auslandsverwendungen
der Bundeswehr nach Absatz 1 entsprechend § 1 Abs. 2 Informationen auch aus über Personen oder
Personengruppen, die nicht zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören oder in
ihm tätig sind, wenn sich deren Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen die eingesetzten Personen, Dienststellen
oder Einrichtungen richten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Sammlung von Informationen nach
Satz 1 erforderlich, ersucht der Militärische Abschirmdienst den Bundesnachrichtendienst um entsprechende
Maßnahmen.
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt während besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr nach
Absatz 1 auch im Ausland in den Liegenschaften nach Absatz 1 mit an Überprüfungen von Personen und an
technischen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend § 1 Abs. 3. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich, Informationen einschließlich
personenbezogener Daten im Inland oder über deutsche Staatsangehörige zu erheben, richten sich die
Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im
Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 außerhalb der Liegenschaften nach Absatz 1 in
keinem Fall zulässig. Die Erhebung der Informationen im Inland darf nur im Benehmen mit den zuständigen
Verfassungsschutzbehörden erfolgen und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet

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