Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre. Das Benehmen kann für eine Reihe gleich gelagerter Fälle
hergestellt werden.
(5) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und die Befugnisse sind zeitlich und räumlich auch durch die
Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt.
(6) Die Unterrichtung nach § 10 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Informationen, die für die Aufgaben des
Militärischen Abschirmdienstes nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind. Zur Erfüllung der Aufgaben nach
den Absätzen 1 bis 3 arbeiten der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im Rahmen
ihrer gesetzlichen Befugnisse zusammen. Der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst
unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die
Einzelheiten der Zusammenarbeit des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes bei
besonderen Auslandsverwendungen der Bundeswehr oder bei humanitären Maßnahmen sind für jeden Einsatz in
einer Vereinbarung zwischen dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln, die
der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes und des Bundesministers der Verteidigung bedarf und über
die das Parlamentarische Kontrollgremium zu unterrichten ist.
(7) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium vor Beginn des Einsatzes des
Militärischen Abschirmdienstes im Ausland.

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