Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren
auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn,
dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Absatz 1 oder § 2 angefallen sind. Dies gilt
nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Absatz 3 überprüft wird. Die Speicherung personenbezogener Daten über
Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.
§ 8 Dateianordnungen
Der Militärische Abschirmdienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine
Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung bedarf. § 14 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet
Anwendung.
§ 9 Auskunft an den Betroffenen
Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft
entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums
des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung.
§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen,
die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 genannten Schutzgüter gerichtet sind,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1
Abs. 1 und 2 erforderlich ist.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede
Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten ersuchen. Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur jederzeitigen
Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in
ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, das Geburtsdatum, die Personenkennziffer
oder Personalnummer, den Wohnort, weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das
Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des
Betroffenen aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen. Die Verantwortung für den einzelnen
Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit
der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es regelt in einer Dienstvorschrift
1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,
2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,
3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit
unvollständigen Angaben,
4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine
Identifizierung notwendige Maß,
5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und
6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den
behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören.
(3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene
unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 amtliche Register einsehen. Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des
Behördenleiters oder seines Vertreters.
(4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote
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